Sportgeräteförderung
Der Rat der Landeshauptstadt Hannover hat für die Jahre 2025 und 2026 Mittel bereitgestellt, die für Neuanschaffungen von Sportgeräten der Vereine und Verbände zu verwenden sind. Anträge können bis zum 28. Februar des jeweiligen Jahres auf dem dafür vorgesehenen Formular gestellt werden.
Alles Wichtige zur Sportgeräteförderung:
Eine wichtige Änderung geht mit der Bereitstellung der Fördergelder durch die Stadt einher. Antragsberechtigt sind nur die SSB-Mitgliedsvereine, die die Grundsätze der Sportförderung der Landeshauptstadt Hannover erfüllen: Eine Mindestzahl von 50 Mitgliedern sowie eine Quote von 10 % Kinder und Jugendlichen bis 18 Jahren.
Bezuschussungsfähig sind Anschaffungen von Sportgeräten, die zur unmittelbaren Ausübung einer Sportart notwendig sind und transportabel, d. h. nicht mit dem Boden oder der Wand verankert sind und deren Anschaffungspreis pro Einzelgerät mindestens 500,00 € brutto beträgt. Dies gilt auch für Geräte, die zur Messung und Darstellung einzelner Ergebnisse notwendig sind und überwiegend der Darstellung von wettkampf- und/oder trainings- bzw. leistungsdiagnostischen Ergebnissen dienen.
Nicht bezuschussungsfähig sind Computer- und Auswertungsanlagen, die nur gelegentlich oder einmalig für den genannten Zweck angeschafft werden sollen, jedoch auch im Verwaltungsbereich eingesetzt werden.
Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Bezuschussung besteht nicht. Sportgeräte, die gekauft oder bestellt wurden, bevor der Antrag beim SSB eingegangen ist, können nicht bezuschusst werden.
Der Zuschuss wird grundsätzlich als nicht rückzahlbare Beteiligungsfinanzierung bewilligt. Der Zuschuss beträgt maximal zwei Drittel des Anschaffungspreises, höchstens jedoch 1.000,00 €. In begründeten Ausnahmefällen kann nach vorherigem schriftlichen Antrag und auf Entscheidung des Präsidiums davon abgewichen werden.
Ein Verein kann pro Kalenderjahr für max. 3 Sportgeräte Anträge stellen.
Die Zuwendung ist im Jahr der Bewilligung beim SSB abzurufen. Spätestens drei Monate nach erfolgter Anschaffung sind dem SSB die Anschaffungsbelege und der Nachweis der Zahlung einzureichen. Für die Aufbewahrung der Belege gelten die steuerrechtlichten Bestimmungen.
Eine Antragstellung kann nur auf dem dafür vorgesehenen Vordruck erfolgen. Ein formloser Antrag ist nicht möglich.
Mit diesem Formular können Sie Ihren Antrag auf Sportgeräteförderung am Computer bearbeiten. Da wir aus rechtlichen Gründen auf die Unterschrift nach § 26 BGB und dem Vereinsstempel bestehen müssen, bitten wir Sie, das Formular auszudrucken und uns mit den Anlagen zu Punkt 1.2 des Antrages per Post zuzusenden.
Der SSB bezuschusst unter Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes und der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel die von den Mitgliedsvereinen beantragten Bezuschussungen für Sportgeräte. Erst durch die schriftliche Bewilligung des SSB besteht der Anspruch auf Zahlung des Zuschusses.
NEU seit 2024! Der Antrag auf Sportgeräteförderung ist bis zum 28. Februar beim Stadtsportbund zu stellen.
Diese Richtlinie tritt am 01.01.2025 in Kraft und ist bis zum 31.12.2026 befristet.
Details lesen Sie bitte im Download der Richtlinie.