Stadtsportbund

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Regelungen für den Sportbetrieb während der Corona-Krise

OFFIZIELLE ANKÜNDIGUNGEN

Neue Verordnung in Niedersachsen

Je nach Infektionsgeschehen wurden seit März 2020 die Landesverordnungen für infektionspräventive Schutzmaßnahmen gegen das Coronavirus Sars-CoV-2 und dessen Varianten fortwährend angepasst.

Seit dem 3. April sind nun in Niedersachsen die Corona bedingten Beschränkungen weitgehend aufgehoben. Entsprechend der engen Vorgaben des Infektionsschutzgesetzes sind nur noch sehr begrenzte Test- und Maskenpflichten möglich. Eine Pflicht zum Tragen einer Maske besteht weiterhin in öffentlichen Verkehrsmitteln, Arztpraxen, Kranken- und Pflegeeinrichtungen (+negativer Test) und vergleichbaren Einrichtungen. In Schulen und Kitas besteht die Testpflicht weiterhin dreimal pro Woche. Corona-Bürgertests sind noch bis Ende Juni kostenfrei. 

Das generelle Tragen einer FFP2-Maske ist also in öffentlichen Innenräumen in der Regel nicht mehr verpflichtend. Somit besteht auch für den Sportbetrieb die FFP2-Maskenpflicht außerhalb der direkten Sportausübung nicht mehr. Im Rahmen seines Hausrechtes kann jedoch jeder Verein selbst entscheiden, ob er weiterhin auf dem Tragen einer FFP2-Maske in bestimmten Bereichen besteht. Gerade in beengten Situation mit vielen Menschen scheint angesichts der hohen Fallzahlen das Tragen einer FFP2-Maske angeraten, auch wenn es nicht mehr vorgeschrieben ist.

Die 2G-Plus-Regel ist in der neuen Verordnung vom 2. Februar konkreter gefasst. Ein zusätzlicher Testnachweis entfällt demnach für Personen
– mit einer Booster-Impfung
– deren Zweitimpfung nicht mehr als 90 Tage zurückliegt
– deren Genesenennachweis mindestens 28 Tage alt ist, aber nicht älter als 90 Tage
– die einmal geimpft und einmal genesen sind

25. Januar 2022. OVG Lüneburg kippt 2G-Regel für Outdoor-Sport

Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg hat am Dienstag die 2G-Regel für die Nutzung von Sportanlagen unter freiem Himmel in Niedersachsen außer Vollzug gesetzt. Dem Gericht zufolge habe das Land mit der umfassenden Untersagung der Nutzung von Sportanlagen unter freiem Himmel durch Personen, die nicht über einen Impfnachweis oder über einen Genesenennachweis verfügen, die Grenzen der rechtlich zulässigen Pauschalierung überschritten. Insbesondere die Beschränkung von Individualsportarten wie Tennis oder Golf sei nicht verhältnismäßig. Bei der Nutzung der Anlagen unter freiem Himmel sei ein “signifikant erhöhtes Infektionsrisiko” wie etwa bei anstrengendem Sport in geschlossenen Räumen nicht gegeben. Während es bei Mannschaftssportarten wie Fußball oder Basketball zwar bestehe, gebe es ein solch hohes Ansteckungsrisiko beim Individualsport im Freien nicht.

Zwar ist mit dem Beschluss die Regelung für Mannschaftssportarten auch aufgehoben, sie könne aber verordnet werden, entschieden die Richter.

Die Landesregierung will die Begründung nun genau analysieren und die Möglichkeit der Einführung einer 2G-Regelung für den Mannschaftssport im Freien in die Beratungen zur anstehenden Verordnungsänderung einbeziehen.

Ferner hat die Landesregierung gestern entschieden, Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren weiterhin von der 2G-Regel auszunehmen.

 

URTEIL DES OVG LÜNEBURG

PRESSEMITTEILUNG DES LSB NIEDERSACHSEN

 

Informationen der Region Hannover

Aktuelle Informationen und Verordnungen

Corona-Hotline der Landesregierung: 0511 120-6000

Informationen der Sporthallenverwaltung

Für Rückfragen steht Ihnen gerne die Sporthallenverwaltung über folgendes Funktionspostfach zur Verfügung: vermietungundveranstaltung@hannover-stadt.de

 

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