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Urteil des Bundesfinanzhofs. Zuschüsse für Sportplatzpflegekosten nicht umsatzsteuerbar

Der Bundesfinanzhof in München als höchstes deutsches Finanzgericht hat in einem Grundsatzurteil (Az V R 17/20) entschieden, dass der Sportverein auf den jährlichen Zuschuss der Gemeinde für die Unterhaltungskosten der Sportanlage keine Steuern mehr bezahlen muss. Nach dem Urteil handelt es sich nicht um einen Leistungsaustausch zwischen Kommune und Sportverein. Handelt es sich bei Zuschüssen um Zahlungen, die mit keiner Gegenleistung verbunden sind, spricht man von echten Zuschüssen, die in der Regel dem ideellen Bereich zuzuordnen und nicht der Umsatzsteuer unterliegen.

“Ein richtungsweisendes Urteil,” freut sich Steuerberater Hans-Jürgen Bohnsack von der BOTAX Steuerberatungsgesellschaft in Hannover, der den Verein vor Gericht vertreten hat.

Deutschlandweit können nun auch andere Vereine unter Berufung auf das Urteil verlangen, von der Steuerpflicht auf kommunale Zuschüsse befreit zu werden. 

Quelle: Aller-Zeitung, 02.04.2022, Seite 17

Urteil Az V R 17/20

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