Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg hat am Dienstag die 2G-Regel für die Nutzung von Sportanlagen unter freiem Himmel in Niedersachsen außer Vollzug gesetzt. Dem Gericht zufolge habe das Land mit der umfassenden Untersagung der Nutzung von Sportanlagen unter freiem Himmel durch Personen, die nicht über einen Impfnachweis oder über einen Genesenennachweis verfügen, die Grenzen der rechtlich zulässigen Pauschalierung überschritten. Insbesondere die Beschränkung von Individualsportarten wie Tennis oder Golf sei nicht verhältnismäßig. Bei der Nutzung der Anlagen unter freiem Himmel sei ein “signifikant erhöhtes Infektionsrisiko” wie etwa bei anstrengendem Sport in geschlossenen Räumen nicht gegeben. Während es bei Mannschaftssportarten wie Fußball oder Basketball zwar bestehe, gebe es ein solch hohes Ansteckungsrisiko beim Individualsport im Freien nicht.
Zwar ist mit dem Beschluss die Regelung für Mannschaftssportarten auch aufgehoben, sie könne aber verordnet werden, entschieden die Richter.
Die Landesregierung will die Begründung nun genau analysieren und die Möglichkeit der Einführung einer 2G-Regelung für den Mannschaftssport im Freien in die Beratungen zur anstehenden Verordnungsänderung einbeziehen.
Ferner hat die Landesregierung gestern entschieden, Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren weiterhin von der 2G-Regel auszunehmen.
PRESSEMITTEILUNG DES LSB NIEDERSACHSEN