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2G-Regelung in städtischen Sporthallen – Wettkampfbetrieb bleibt bei 3G

Die Landeshauptstadt Hannover führt zum 15. November die 2G-Regel in den Bereichen ein, in denen zurzeit die 3G-Regel gem. § 8 Abs. 7 der Nds. Corona-Verordnung Anwendung findet.

Das bedeutet, dass der Zutritt zu städt. Sportanlagen in geschlossenen Räumen, also auch der Schulsporthallen auf Personen beschränkt wird, die einen Impfnachweis oder einen Genesenennachweis vorlegen.  Ausgenommen von der 2G-Regel sind Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre sowie die Durchführung von Wettkampveranstaltungen (Punktspielbetrieb, etc.)

In den Sporthallen muss dann keine Mund-Nasen-Bedeckung getragen und kein Abstand eingehalten werden.

Für die Einhaltung/Kontrolle der 2G-Regel ihrer am Sportbetrieb teilnehmenden Mitglieder sind wie bisher die Sportvereine verantwortlich.

Ihre Fragen steht Ihnen das Sachgebiet Vermietung und Veranstaltungen unter  vermietungundveranstaltung@hannover-stadt.de zur Verfügung.

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