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Vereinfachungen für Mitgliederversammlungen bis August 2022

Anfang September hat der Deutsche Bundestag in einer Sondersitzung eine wichtige Regelung zu diesem Thema für Vereine getroffen: Die im letzten Jahr während der Corona-Pandemie geschaffenen Vereinfachungen für Versammlungen sind verlängert bis zum 31. August 2022.

Konkret bedeutet dies, dass gewählte Vorstände im Amt bleiben, auch wenn ihre Amtszeit eigentlich nach der jeweiligen Vereinssatzung abgelaufen wäre. Ein Vereinsvorstand kann zudem weiterhin beschließen, dass Online-Versammlungen abgehalten werden, also Mitglieder online an den Versammlungen teilnehmen können oder schriftlich ihre Stimme zu bestimmten Abstimmungen vor der Versammlung abgeben können.

Schließlich wird die in manchen Satzungen bestehende Pflicht, in einem bestimmten Zeitraum eine Mitgliederversammlung durchzuführen, aufgehoben, wenn deren Organisation etwa wegen der Größe eines Vereins unzumutbar aufwendig ist. Auch wenn man angesichts des guten Impffortschritts optimistisch ist, dass es auch für das Vereinsleben keinen weiteren Lockdown geben wird, wurden diese Erleichterungen vorsorglich für die Vereine beschlossen.

Wir empfehlen Vereinen, die so gewonnene Zeit zu nutzen, um ihre Satzungen in diesen Punkten gegebenenfalls anzupassen.

„Für Kapitalgesellschaften, Genossenschaften, Vereine, Parteien, Stiftungen und Wohnungseigentümergemeinschaften ist es wichtig, dass sie auch für das nächste Jahr ihre Versammlungen mit einer sicheren Rechtsgrundlage planen können. Es ist gut, dass wir mit dem nun vom Deutschen Bundestag beschlossenen Verlängerungsgesetz klar sagen: Auch für Frühjahr und Sommer 2022 wird es die Möglichkeit geben, von den Erleichterungen für Versammlungen wie bereits in den Jahren 2020 und 2021 Gebrauch zu machen und etwa Hauptversammlungen virtuell durchzuführen. Das gibt den Unternehmen und allen anderen betroffenen Rechtsformen Planungssicherheit.“

Christine Lambrecht, Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz

Ergänzende Informationen können auf den Seiten des Bundesministeriums für Justiz und für Verbraucherschutz BMJV eingesehen werden.

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