Merkblatt zur Gründung und Eintragung eines Vereins
Gründungsversammlung
Zur Gründung eines eingetragenen Sportvereins müssen mindestens 7 geschäftsfähige Personen zusammenkommen. Sie müssen eine Satzung erarbeiten, die mindestens enthalten muss:
- Die Rechtsgrundlagen der Gemeinnützigkeit (§§ 51 bis 68 der Abgabenordnung), insbesondere die Förderung der Allgemeinheit (§52 Abs. 1 AO) auf dem Gebiet des Sports (§ 52 Abs. 2 Ziffer 2 AO) in selbstloser (§55 AO), ausschließlicher (§ 56 AO) und unmittelbarer (§ 57 AO) Weise;
- den Sitz und den Namen des Vereins;
- eine Regelung über Ein- und Austritt der Mitglieder sowie die Rechte und Pflichten der Mitglieder;
- dass Beiträge zu leisten sind;
- wie sich der Vorstand zusammensetzt und welche Aufgaben er hat;
- wer nach § 26 BGB den Verein vertritt;
- wann Mitgliederversammlungen stattfinden, wie sie einzuberufen sind, welche Aufgaben ihr vorbehalten sind; wie Beschlüsse zu fassen und zu beurkunden sind;
- was mit dem Vermögen bei Auflösung geschieht;
- dass der Verein eingetragen werden soll;
- das Datum der Satzungserrichtung.
Diese Gründungssatzung muss von 7 Mitgliedern unterschrieben werden!
Dann erfolgt die Vorstandswahl!
Über die Gründungsversammlung ist ein Protokoll zu erstellen. Es muss die Satzungsannahme enthalten und die Vorstandswahlen mit ziffernmäßigen Abstimmungsergebnissen.
Anmeldung zur Eintragung
Der Vorstand nach § 26 BGB hat den Verein zur Eintragung in das Vereinsregister anzumelden. Die Unterschriften unter der Anmeldung müssen notariell beglaubigt sen. Der Anmeldung sind beizufügen:
- die Satzung in Urschrift und Abschrift
- das Protokoll der Gründungsversammlung
In der Regel entwirft der Notar die Anmeldung und reicht die Unterlagen bei Gericht ein. Notargebühren hat der Verein zu tragen. Es ist sinnvoll vor der Einreichung der Unterlagen beim Finanzamt � Körperschaftsteuerstelle � eine Freistellungsbescheinigung zu besorgen. Bei Vorlage einer Freistellungsbescheinigung wegen Gemeinnützigkeit entstehen keine Gerichtskosten.
Prüfung durch das Gericht
Nach Eingang der Unterlagen prüft das Registergericht, ob sich bezüglich der Satzung oder Wahlvorgänge Beanstandungen ergeben. Ist dies nicht der Fall, erfolgt die Eintragung in das Vereinsregister.
Wirkung der Eintragung
Mit der Eintragung ist der Sportverein rechtsfähig, d. h. er ist juristische Person und damit selbstständiger Träger von Rechten und Pflichten. Er kann klagen und verklagt werden; er kann Verbindlichkeiten eingehen, die nur das Vereinsvermögen betreffen. Die Vertretung erfolgt durch den Vorstand nach § 26 BGB.
Änderungen eingetragener Tatsachen (z. B. Satzungs- und Vorstandsänderungen) müssen umgehend im Vereinsregister vermerkt werden. Hierzu sind notariell beglaubigte Anträge an das Registergericht erforderlich, die entsprechenden Beschlussprotokolle sind in Abschrift/Kopie beizufügen. Satzungsänderungen werden erst rechtswirksam, wenn die Eintragung erfolgt ist. Satzungen sollten die Vorschrift enthalten, dass Ordnungen nicht Teil der Satzung sind.
Auflösung des Sportvereins
Die Auflösung des Vereins ist vom Vorstand (oder den Liquidatorinnen/Liquidatoren) notariell beglaubigt dem Registergericht zur Kenntnis zu bringen. Ein Protokoll ist beizufügen.
§ 73 BGB (Unterschreiten der Mindestmitgliederzahl)
Sinkt die Zahl der Vereinsmitglieder unter 3 herab, so hat das Amtsgericht auf Antrag des Vorstands, wenn der Antrag nicht binnen drei Monaten gestellt wird, von Amts wegen dem Verein die Rechtsfähigkeit zu entziehen.