Informationen zur Neuaufnahme

Für die Aufnahme in den LandesSportBund Niedersachsen e. V. sind folgende Unterlagen über den Stadtsportbund Hannover e.V. einzureichen:

  1. formloser Antrag
  2. Gründungsprotokoll mit Unterschrift(en)
  3. Satzung mit Datum und Unterschrift(en)
  4. Bestandserhebungsbogen
  5. Registerauszug aus Vereinsregister
  6. gültiger Freistellungsbescheid des Finanzamtes 
     - vorläufiger Bescheid (Gültigkeit: 18 Monate) oder endgültiger Bescheid (Gültigkeit: 5 Jahre)
  7. Nachweis über Aufnahmeantrag bei einem Landesfachverband*


(* Wir weisen Sie auf folgenden Beschluss des Landessporttages vom 22. November 2008 hin:

Ordentliche Mitglieder, d. h. gemeinnützige, eingetragene Vereine, können nur die Vereine werden bzw. sein, die Mitglieder in mindestens einem dem LSB angeschlossenen Landesfachverband sind. Ausreichend für neu aufzunehmende Vereine ist auch ein Aufnahmeantrag bei einem Landesfachverband, dessen Annahme nur noch von der Mitgliedschaft im LSB abhängt. Dieses Erfordernis entfällt für Vereine, die einen Aufnahmeantrag vor dem 22.11.2008 gestellt haben und für Vereine, die sportliche Aktivitäten betreiben, für die kein Landesfachverband ein entsprechendes Betreuungsangebot bereithält.)

Wichtige Hinweise!!!

Die ordentliche Mitgliedschaft im LSB kann nur von im Vereinsregister eingetragenen und gemeinnützigen Vereinen erworben werden!

Leitfaden zum Vereinsrecht des Bundesministerium der Justiz

Diese Broschüre hilft allen, die sich kundig machen möchten, wie man einen Verein gründet und worauf man achten muss.  

Die aktuelle Informationsbroschüre zum Vereinsrecht, kann kostenlos beim Bundes-justizministerium bestellt werden. (http://www.bmj.bund.de).

Besondere Hinweise

Vereinssatzung

Die dem LSB vorzulegende Vereinssatzung muss die nachfolgend aufgeführten Bestimmungen beinhalten (siehe hierzu auch Mustersatzung des LSB). Sie wird im Rahmen des Aufnahmeverfahrens lediglich hinsichtlich dieser Kriterien überprüft. Eine umfassende rechtliche Prüfung der Satzung erfolgt nicht.

  • Name des Vereins
    • Der Name des Vereins darf nicht auf eine politische Zielrichtung hinweisen (§ 3 der Aufnahmeordnung des LandesSportBundes).Er muss so formuliert sein, dass die Mitgliedschaft nicht auf eine bestimmte Personengruppe ausgerichtet ist. Ausnahmen sind: Postsportvereine, Eisenbahner-Sportvereine etc., von denen in der Allgemeinheit bekannt ist, dass diese Vereine für jedermann zugänglich sind.
  • Zwecke und Ziele
    • Zwecke und Zielemüssen § 2 der Satzung des LSB entsprechen (in der Regel Sportausübung allgemein oder in bestimmten Sportarten)
  • Neutralität
    • Die Neutralität (politisch, ethnisch, konfessionell) des Vereins muss in der Satzung festgeschrieben sein
  • Allgemeinzugänglichkeit
    • Die dem LandesSportBund Niedersachsen e. V. angeschlossenen Vereine müssen für jedermann zugänglich sein. Die Satzung darf keine Altersbegrenzung für die Aufnahme von Mitgliedern und keine Beschränkung auf einen bestimmten Personenkreis (nur männliche oder nur weibliche Mitglieder, Schülerinnen und Schüler, etc.) enthalten
  • Gemeinnützigkeit
    • Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, und zwar durch die Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sports
  • Anfallsberechtigter bei Auflösung des Vereins
    • Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an eine zu benennende gemeinnützige Einrichtung aus dem Sportbereich, die es für gemeinnützige, sportliche Zwecke zu verwenden hat. Dies kann der Landessportbund oder auch der Stadtsportbund sein.

Reichen Sie Ihren Satzungsentwurf zeitgleich beim LSB, dem zuständigen Finanzamt (Durchsicht der Satzung hinsichtlich der Gemeinnützigkeit - wichtig für Freistellungsbescheid) und dem zuständigen Amtsgericht (wichtig für Eintragung ins Vereinsregister) zur jeweiligen Vorprüfung ein, um ggf. notwendige Änderungen „im Stück“ bei der folgenden Mitgliederversammlung vornehmen zu können.

Versicherungsschutz

Der vorläufige Versicherungsschutz des Sportversicherungsvertrages für aufnahmesuchende Vereine besteht ab Eingang des Aufnahmeantrages beim zuständigen Sportbund, es sei denn, der Verein ist von vorneherein nicht „aufnahmefähig“ (kein Sportverein, nicht gemeinnützig oder ähnliches).

Kein Versicherungsschutz besteht für Mitglieder, bei deren Eintritt in den Verein bereits feststeht, das die Mitgliedschaft nur kurzfristig - unter 12 Monate - bestehen wird (Zeitmitgliedschaften). Bei Durchführung von Kursangeboten sind nur ordentliche Vereinsmitglieder versichert.

Teilnahme am Wettkampfbetrieb

Die Aufnahme in einen Landesfachverband kann erst nach Erwerb der Mitgliedschaft im Landessportbund Niedersachsen e.V. erfolgen. Die Teilnahme am Wettkampfbetrieb eines Landesfachverbandes ist somit erst mit Nachweis der Mitgliedschaft im LSB möglich.

Beiträge

Für jedes Vereinsmitglied werden vom LandesSportBund und vom Stadtsportbund Hannover Mitgliedsbeiträge erhoben.

Der Beiträge für den LSB und den SSB betragen zusammen (pro Jahr und Mitglied) ab dem Jahr 2008:

für Kinder (bis 14 Jahre)

2,25 Euro

für Jugendliche (bis 18 Jahre)

3,55 Euro

für Erwachsene (ab 18 Jahre)

4,95 Euro

Der Einzug erfolgt durch den Stadtsportbund.

Neu aufgenommene Mitglieder zahlen den anteiligen Jahresmitgliedsbeitrag ab Beginn des auf die Aufnahme folgenden Monats (LSB-Satzung: § 19 Beiträge und Gebühren).

In den Folgejahren errechnet sich die Beitragshöhe grundsätzlich nach der Mitgliederbestandserhebung zum 1. Januar eines jeden Jahres. Der Jahresbeitrag wird in ein oder zwei Raten erhoben.

Je nach ausgeübter Sportart, Disziplin werden vom zuständigen Landesfachverband ggf. weitere Beiträge erhoben. Die Mitteilung hierüber erfolgt durch den zuständigen Landesfachverband.

Mitgliedermeldung: Bestandserhebung

Die ordentlichen Mitglieder und Mitglieder mit besonderem Status (§ 9 Ziff. 2 LSB-Satzung) - mit Ausnahme der Landesfachverbände – sind verpflichtet, eine jährliche Bestandserhebung abzugeben.

Die jährliche Mitgliedermeldung muss Online erfolgen und ist verpflichtend!

Ausnahme: Bei Aufnahme eines Vereins in den LandesSportBund Niedersachsen e. V. erfolgt die Meldung in Papierform

Auf Seite B der Bestandserhebung erfolgt die Zuordnung der Vereinsmitglieder zu den Landesfachverbänden gemäß § 9 Ziff. 2 der LSB-Satzung, d. h. der Verein ist verpflichtet, seine Vereinsmitglieder den jeweiligen Landesfachverbänden zuzuordnen, in denen er Mitglied ist.

Zur konkreten Zuordnung der Sportarten zu den Landesfachverbänden stellt der LSB auf seiner Homepage und im Intranet eine verbindliche Sportartenliste mit entsprechender Zuordnung zum anbietenden Landesfachverband (gem. § 12, Ziffer 5 LSB-Satzung) zur Verfügung. (Sie finden diese Liste unter dem Link ‚Service für Mitglieder’ ‚online-BE’. Diese Sportartenliste umfasst die jeweils von den Landesfachverbänden betreuten Sportarten. Weiterhin ist diese Sportartenliste Grundlage für die Zuordnung der Mitgliedsvereine mit ihren jeweiligen Mitgliedern zu den Landesfachverbänden.

Seite C der Bestandserhebung dient der Ermittlung der Mitglieder, die keinem Landesfachverband zugeordnet werden können oder sollen. Für die nicht einem Landesfachverband zugeordneten Mitglieder wird ein zusätzlicher Beitrag erhoben, der nach Beschluss des Landessporttages vom 22.11.2008 (siehe hierzu auch Seite 1 des Infopaketes) derzeit für Kinder und Jugendliche € 2,00 und Erwachsene € 3,00 jährlich beträgt. Weitere Informationen hierzu entnehmen Sie bitte der ‚Richtlinie zur Durchführung der Bestandserhebung und zur Datenpflege’, die unter dem Link ‚Service für Mitglieder’, ‚online-BE’ abgerufen werden kann.

Leistungen des Landessportbundes

Der LSB bietet seinen Mitgliedsvereinen eine Reihe von Leistungen, die nachfolgend in einer Kurzübersicht dargestellt sind:

  • Absicherung der Vereinsmitglieder über den Sportversicherungsvertrag
  • Leistungspaket des Gema-Vertrages incl. Zusatzvereinbarung
  • Absicherung der Übungsleiter/innen (bis € 2100,00 pro Jahr) in Vereinen über den Versicherungsvertrag mit der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG)
  • Bezuschussung von lizenzierten nebenamtlichen Übungsleiterinnen und Übungsleitern/Trainerinnen und Trainer
  • Bezuschussungsprogramm ‚Förderung des Sportstättenbaus‘
  • Förderprogramm ‚Kooperation Schule und Sportverein‘
  • Dezentrale Angebote zur Aus-, Fort- und Weiterbildung von Übungsleiterinnen und Übungsleitern sowie Funktionsträger aus den Vereinsvorständen
  • Beratung der Vereine durch die Kreis- und Stadtsportbünde und den LandesSportBund Niedersachsen

Pflichten der Mitglieder (§ 9 LSB-Satzung)

Die ordentlichen Mitglieder und solche mit besonderem Status sind verpflichtet, zum jeweils festgesetzten Termin eine Bestandserhebung durchzuführen, in die alle Mitglieder (aktive, passive und sonstige) aufzunehmen sind. Die ermittelten Ergebnisse sind dem zuständigen Sportbund zu übersenden.

Mitglieder mit besonderem Status

Auf dem Landessporttag in Melle am 18. November 2000 wurde beschlossen, dass auch Vereine, die nicht gemeinnützig und nicht im Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts eingetragen sind in den LSB aufgenommen werden. Diese Vereine werden als Mitglieder mit besonderem Status geführt.

Mitglieder mit besonderem Status haben die gleichen sportlichen und organisatorischen Voraussetzungen nach § 3 der Aufnahmeordnung zu erfüllen wie die ordentlichen Mitglieder. Nicht zu erbringen ist der Nachweis der Gemeinnützigkeit und der Nachweis der Eintragung in das Vereinsregister.

Mitglieder mit besonderem Status haben Anspruch auf folgende Leistungen des LSB:

1.     Absicherung der Vereinsmitglieder über den Sportversicherungsvertrag

2.     Leistungspaket des Gema-Vertrages incl. Zusatzvereinbarung

3.     Absicherung der Übungsleiter/innen (bis € 2.100,-- pro Jahr) im Rahmen der gesetzlichen Unfallversicherung über den Pauschalvertrag mit der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG)

4.     Beratung der Vereine durch die Sportbünde und den LandesSportBund Niedersachsen zu den Fragen der Vereinsarbeit

Die Teilnahme an Angeboten:

- zur Aus-, Fort- und Weiterbildung von Übungsleiterinnen und Übungsleitern

- für Funktionstragerinnen und Funktionsträgern aus den Vereinsvorständen - Qualifix, Vereinsmanagerinnenausbildung/Vereinsmanagerausbildung

ist grundsätzlich möglich. Allerdings sind hier die erhöhten Teilnahmegebühren wie für Nichtmitglieder des LSB zu entrichten.

Entsprechend den Vorgaben des Niedersächsischen Glücksspielgesetzes (NGlüSpG) sowie der Verordnung Sport ist eine Inanspruchnahme der Sportförderung aus öffentlichen Mitteln des Landes Niedersachsen für Ihren Verein nicht möglich. Dies betrifft insbesondere sämtliche Sportförderprogramme (z. B. Bezuschussungsprogramme ‚Förderung des Sportstättenbaus‘ und ‚Förderung der Integration im und durch Sport‘, Förderprogramm ‚Schule/Kindergarten und Sportverein‘).