Informationen zur Neuaufnahme
(Stand: Januar 2008)
Aufnahme von Sportvereinen in den LandesSportBund Niedersachsen e.V.
Für die Aufnahme in den LandesSportBund Niedersachsen e.V. sind folgende Unterlagen über den zuständigen Sportbund einzureichen:
Stadtsportbund Hannover e.V. Ferdinand-Wilhelm-Fricke-Weg 10 30169 HannoverEinzureichende Unterlagen:
- formloser Antrag
- Gründungsprotokoll mit Unterschrift(en)
- Satzung mit Datum und Unterschrift(en)
- Bestandserhebungsbogen
- Zugangsberechtigung zum LSB-Intranet
- Registerauszug aus Vereinsregister
- gültiger Freistellungsbescheid des Finanzamtes (vorläufiger oder endgültiger)
Wichtiger Hinweis!
Die ordentliche Mitgliedschaft im LSB kann nur von eingetragenen Vereinen erworben werden!
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Auf der Homepage des LSB unter www.lsb-niedersachsen.de finden Sie
viele interessante und wissenswerte Informationen.
Besondere Hinweise
Vereinssatzung
Die dem LSB vorzulegende Vereinssatzung muss die nachfolgend aufgeführten Bestimmungen beinhalten (siehe hierzu auch Mustersatzung des LSB). Sie wird im Rahmen des Aufnahmeverfahrens lediglich hinsichtlich dieser Kriterien überprüft. Eine umfassende rechtliche Prüfung der Satzung erfolgt nicht.
- Name des Vereins
- Der Name des Vereins darf nicht auf eine politische Zielrichtung hinweisen (§ 3 der Aufnahmeordnung des LandesSportBundes).Er muss so formuliert sein, dass die Mitgliedschaft nicht auf eine bestimmte Personengruppe ausgerichtet ist. Ausnahmen sind: Postsportvereine, Eisenbahner-Sportvereine etc., von denen in der Allgemeinheit bekannt ist, dass diese Vereine für jedermann zugänglich sind.
- Zwecke und Ziele
- Zwecke und Zielemüssen § 2 der Satzung des LSB entsprechen (in der Regel Sportausübung allgemein oder in bestimmten Sportarten).
- Neutralität
- Die Neutralität (politisch, ethnisch, konfessionell) des Vereins muss in der Satzung festgeschrieben sein.
- Allgemeinzugänglichkeit
- Die dem LandesSportBund Niedersachsen e. V. angeschlossenen Vereine müssen für jedermann zugänglich sein. Die Satzung darf keine Altersbegrenzung für die Aufnahme von Mitgliedern und keine Beschränkung auf einen bestimmten Personenkreis (nur männliche oder nur weibliche Mitglieder, Schülerinnen und Schüler, etc.) enthalten.
- Gemeinnützigkeit
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, und zwar durch die Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sports.
- Anfallsberechtigter bei Auflösung des Vereins
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an eine zu benennende gemeinnützige Einrichtung aus dem Sportbereich, die es für gemeinnützige, sportliche Zwecke zu verwenden hat. Dies kann der Landessportbund oder auch der Stadtsportbund sein.
Empfehlung:
Reichen Sie Ihren Satzungsentwurf zeitgleich beim LSB, dem zuständigen Finanzamt (Durchsicht der Satzung hinsichtlich der Gemeinnützigkeit - wichtig für Freistellungsbescheid) und dem zuständigen Amtsgericht (wichtig für Eintragung ins Vereinsregister) zur jeweiligen Vorprüfung ein, um ggf. notwendige Änderungen „im Stück“ bei der folgenden Mitgliederversammlung vornehmen zu können.
Versicherungsschutz
Der vorläufige Versicherungsschutz des Sportversicherungsvertrages für aufnahmesuchende Vereine besteht ab Eingang des Aufnahmeantrages beim zuständigen Sportbund, es sei denn, der Verein ist von vorneherein nicht „aufnahmefähig“ (kein Sportverein, nicht gemeinnützig oder ähnliches).
Kein Versicherungsschutz besteht für Mitglieder, bei deren Eintritt in den Verein bereits feststeht, das die Mitgliedschaft nur kurzfristig - unter 12 Monate - bestehen wird (Zeitmitgliedschaften). Bei Durchführung von Kursangeboten sind nur ordentliche Vereinsmitglieder versichert.
Teilnahme am Wettkampfbetrieb
Die Aufnahme in einen Landesfachverband kann erst nach Erwerb der Mitgliedschaft im Landessportbund Niedersachsen e.V. erfolgen. Die Teilnahme am Wettkampfbetrieb eines Landesfachverbandes ist somit erst mit Nachweis der Mitgliedschaft im LSB möglich.
Beiträge
Für jedes Vereinsmitglied werden vom LandesSportBund und dem Stadtsportbund Hannover jeweils Mitgliedsbeiträge erhoben.
Der Beitrag für den LSB und den SSB beträgt pro Jahr ab dem Jahr 2008:
für Kinder (bis 14 Jahre) | 2,25 Euro |
für Jugendliche (bis 18 Jahre) | 3,55 Euro |
für Erwachsene (ab 18 Jahre) | 4,95 Euro |
Der Einzug des LSB- und des SSB-Beitrages erfolgt durch den Stadtsportbund.
Neu aufgenommene Mitglieder zahlen den anteiligen Jahresmitgliedsbeitrag ab Beginn des auf die Aufnahme folgenden Monats (LSB-Satzung: § 19 Beiträge und Gebühren).
In den Folgejahren errechnet sich die Beitragshöhe grundsätzlich nach der Mitgliederbestandserhebung zum 1. Januar eines jeden Jahres. Der Jahresbeitrag wird in ein oder zwei Raten erhoben.
Je nach ausgeübter Sportart, Disziplin werden vom zuständigen Landesfachverband ggf. weitere Beiträge erhoben. Die Mitteilung hierüber erfolgt durch den zuständigen Landesfachverband.
Leistungen des LandesSportBundes
Der LSB bietet seinen Mitgliedsvereinen eine Reihe von Leistungen, die nachfolgend in einer Kurzübersicht dargestellt sind:
- Absicherung der Vereinsmitglieder über den Sportversicherungsvertrag
- Leistungspaket des Gema-Vertrages incl. Zusatzvereinbarung
- Absicherung der Übungsleiter/innen (bis € 1848,00 pro Jahr) in Vereinen über den Versicherungsvertrag mit der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG)
- Bezuschussung von lizenzierten nebenamtlichen Übungsleiterinnen und Übungsleitern/Trainerinnen und Trainer
- Bezuschussungsprogramm ‚Förderung des Sportstättenbaus‘
- Förderprogramm ‚Kooperation Schule und Sportverein‘
- Dezentrale Angebote zur Aus-, Fort- und Weiterbildung von Übungsleiterinnen und Übungsleitern sowie Funktionsträger aus den Vereinsvorständen
- Beratung der Vereine durch die Kreis- und Stadtsportbünde und den LandesSportBund Niedersachsen
Pflichten der Mitglieder (§ 9 LSB-Satzung)
Die ordentlichen Mitglieder und solche mit besonderem Status sind verpflichtet, zum jeweils festgesetzten Termin eine Bestandserhebung durchzuführen, in die alle Mitglieder (aktive, passive und sonstige) aufzunehmen sind. Die ermittelten Ergebnisse sind dem zuständigen Sportbund zu übersenden.
Mitglieder mit besonderem Status
Auf dem Landessporttag in Melle am 18. November 2000 wurde beschlossen, dass auch Vereine, die nicht gemeinnützig und nicht eingetragen sind in den LSB aufgenommen werden. Diese Vereine werden als Mitglieder mit besonderem Status geführt. Mitglieder mit besonderem Status haben die gleichen sportlichen und organisatorischen Voraussetzungen nach § 3 der Aufnahmeordnung zu erfüllen wie die ordentlichen Mitglieder. Nicht zu erbringen ist der Nachweis der Gemeinnützigkeit und der Nachweis der Eintragung in das Vereinsregister.
Mitglieder mit besonderem Status haben Anspruch auf folgende Leistungen des LSB:
- Absicherung der Vereinsmitglieder über den Sportversicherungsvertrag
- Leistungspaket des Gema-Vertrages incl. Zusatzvereinbarung
- Absicherung der Übungsleiter/innen (bis € 1848,00 pro Jahr) im Rahmen der gesetzlichen Unfallversicherung über den Pauschalvertrag mit der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG)