Satzung des Stadtsportbundes Hannover e.V.

§ 1  Grundsätzliches

(1)        Der „Stadtsportbund Hannover e.V." - im Folgenden SSB genannt - ist die auf freiwilliger Grundlage beruhende Vereinigung der gemeinnützigen Mitgliedsvereine und der örtlichen Gliederungen der gemeinnützigen Landesfachverbände des Landessportbundes Niedersachsen e.V. – nachfolgend LSB genannt –  gemäß § 5 Absatz 1 der LSB Satzung in der Landeshauptstadt Hannover .

(2)        Der SSB hat seinen Sitz in Hannover und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Hannover eingetragen.

(3)        Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(4)        Die Bestimmungen dieser Satzung gelten für Frauen und Männer in gleicher Form.

§ 2  Vereinszweck

(1)        Zweck des Vereins ist die Beratung und Wahrnehmung der Interessen seiner Mitglieder und der Fachverbände sowie die Förderung und Entwicklung des Sports in der Landeshauptstadt Hannover.

(2)        Die Aufgaben des SSB sind insbesondere:

a)  Vertretung des Sports in der Öffentlichkeit und Wahrnehmung dessen  Interessen bei staatlichen und kommunalen Stellen,

b)  Förderung der Zusammenarbeit der Vereine, Fachverbände und der Sportbünde,

c)  Förderung der Jugendarbeit und Jugendpflege,

d)  Aus- und Fortbildung von Führungskräften, Trainern, Übungsleitern, Betreuern sowie ehrenamtlichen und sonstigen Mitarbeitern,

e)  Förderung von Sportstätten,

f)   Förderung und Durchführung von Veranstaltungen,

g)  Förderung des Erwerbs von Sportabzeichen,

h)  Förderung nationaler und internationaler Beziehungen.

(3)        Der SSB ist parteipolitisch neutral. Er vertritt die Grundsätze religiöser, ethnischer und weltan­schaulicher Toleranz und fördert die Chancengleichheit von Frauen und Männern.

§ 3  Gemeinnützigkeit

(1)        Der SSB verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

(2)        Der SSB ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3)        Die Mittel des SSB dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

(4)        Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des SSB fremd sind, oder durch unverhält­nismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(5)        Die Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Bei Bedarf kann für ehrenamtliche Tätigkeiten im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten gemäß § 3 Nr. 26 a EStG eine Aufwandsentschädigung gezahlt werden. Hierüber entscheidet der Hauptausschuss.

(6)        Ausscheidende Mitglieder haben gegen den SSB keinen Anspruch am Vereinsvermögen.

§ 4  Zugehörigkeit zu anderen Institutionen

(1)        Der SSB ist eine Gliederung des LSB. Er ist an die Satzung, die Ordnungen und die Beschlüsse der Organe des LSB gebunden.

(2)        Der SSB kann die Mitgliedschaft zu anderen Verbänden und Institutionen eingehen.

(3)        Der SSB kann sich an Gesellschaften und anderen Vereinigungen beteiligen oder solche gründen, sofern hierdurch die Gemeinnützigkeit nicht gefährdet wird.

§ 5  Mitgliedschaft

(1)        Ordentliche Mitglieder sind die gemeinnützigen Vereine, die im Bereich der Landeshauptstadt Hannover ansässig und Mitglieder des LSB sind, wenn sie die in § 2 genannten Zwecke verfolgen.

(2)        Die im Bereich der Landeshauptstadt Hannover anerkannten Gliederungen der Landesfachverbände gelten als Fachverband für den Bereich des SSB. Sie werden ordentliche Mitglieder.

(3)        Organisationen, Verbände, Gemeinschaften und Mitglieder mit besonderem Status gemäß § 6 Absatz 2 der Satzung des LSB, die an der Förderung des Sports interessiert sind, können außerordentliche Mitglieder werden.

(4)       Der Stadtsporttag kann auf Vorschlag des Präsidiums des SSB aufgrund besonderer Verdienste um die Förderung des Sports Ehrenmitglieder und Ehrenpräsidenten ernennen.

§ 6  Erwerb der Mitgliedschaft

(1)        Der Aufnahmeantrag der ordentlichen Mitglieder gemäß § 5 Absatz 1 ist an den SSB zu richten. Dieser gibt den Aufnahmeantrag mit einer Empfehlung an den LSB. Die ordentliche Mitgliedschaft wird mit der Aufnahme in den LSB begründet.

(2)       Der Aufnahmeantrag der ordentlichen Mitglieder gemäß § 5 Absatz 2 ist an den SSB zu richten. Über den Antrag entscheidet das Präsidium des SSB.

(3)        Über den Antrag eines außerordentlichen Mitglieds gemäß § 5 Absatz 3 entscheidet das Präsidium des SSB.

(4)        Aufnahmeanträge sind in schriftlicher Form zu stellen. Die Voraussetzungen für die Aufnahme sind nachzuweisen.

§ 7  Beendigung der Mitgliedschaft

(1)        Die Mitgliedschaft endet:

a)  durch Wegfall der Voraussetzungen gemäß § 5,

b)  durch Austritt aufgrund einer schriftlichen Erklärung an den SSB unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten, jeweils zum Ende des Geschäftsjahres,

c)  durch Ausschluss gemäß § 8,

d)  durch Auflösung der Mitglieder gemäß § 5 Absätze 1 bis 3,

e)  durch Auflösung des SSB gemäß § 24.

(2)        Nach Erlöschen der Mitgliedschaft bleiben die aufgrund der bisherigen Mitgliedschaft entstandenen Verbindlichkeiten gegenüber dem SSB unberührt.

§ 8  Ausschlussgründe

(1)        Der Ausschluss eines Mitglieds ist nur möglich wenn:

a)  es die satzungsgemäßen Pflichten schwerwiegend verletzt hat,

b)  das Mitglied mit seinen Beitragszahlungen oder mit sonstigen dem SSB oder übergeordneten Verbänden gegenüber bestehenden Verbindlichkeiten trotz vorheriger Mahnung unter Fristsetzung im Rückstand ist,

c)  das Mitglied die Gemeinnützigkeit nicht erlangt oder verliert.

(2)        Den Betroffenen ist vor dem Ausschluss Gelegenheit zur Stellungnahme und auf Wunsch zur Anhörung zu geben.

(3)        Über den Ausschluss gemäß Absatz 1 Buchstabe a entscheidet der Hauptausschuss; über den Ausschluss gemäß Absatz 1 Buchstaben b und c der das Präsidium.

(4)        Der LSB wird über den Ausschluss informiert. Der Ausschluss ist vollzogen nach der Bestätigung durch den LSB.

§ 9  Rechte der Mitglieder

(1)        Die Mitglieder sind berechtigt:

a)  nach Maßgabe dieser Satzung am Stadtsporttag teilzunehmen und Anträge zu stellen,

b)  die Beratung und Betreuung sowie die Wahrung ihrer Interessen im Sinne des § 2 durch den SSB in Anspruch zu nehmen und an allen Veranstaltungen nach Maßgabe der hierfür bestehenden Bestimmungen teilzunehmen,

c)  den Einsatz der Finanz- und Sachmittel des SSB unter Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes zu verlangen.

§ 10  Pflichten der Mitglieder

(1)        Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Unberührt davon bleiben die für den LSB einzuziehenden Beiträge. Fachverbände und Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

(2)       Die Mitglieder sind verpflichtet:

a)  die Satzungen und Ordnungen des SSB und der übergeordneten Verbände zu befolgen sowie den Beschlüssen seiner Organe nachzukommen,

b)  die Interessen des SSB wahrzunehmen,

c)  die Beiträge termingerecht zu entrichten,

d)  die vom SSB geforderten Auskünfte und Informationen zu erteilen,

e)  die Präsidiumsmitglieder des SSB an deren Mitgliederversammlungen teilnehmen zu lassen und ihnen auf Wunsch das Wort zu erteilen,

f)   dem SSB von Maßnahmen Kenntnis zu geben, die auf eine Auflösung des Mitglieds hinzielen,

g)  dem SSB die Verwendung zugewiesener Mittel auf Verlangen nachzuweisen.

§ 11  Organe

(1)        Organe des SSB sind:

a)  der Stadtsporttag,

b)  der Hauptausschuss,

c)  das Präsidium.

(2)        Der SSB wird ehrenamtlich geführt.

§ 12  Stadtsporttag

(1)        Der Stadtsporttag ist das oberste Organ des SSB.

(2)        Der Stadtsporttag setzt sich zusammen aus:

a)  den Vertretern der gemeinnützigen Vereine gemäß § 5 Absatz 1,

b)  den Vertretern der Fachverbände gemäß § 5 Absatz 2,

c)  den Vertretern der Vereine und Fachverbände im Hauptausschuss,

d)  den Mitgliedern des Präsidiums gemäß § 17 Absatz 1 Buchstaben a bis d,

e)  den Ehrenpräsidenten und dem Geschäftsführer, 

f)   den Mitgliedern gemäß § 5 Absatz 3.

(3)        Die stimmberechtigten Vereine gemäß Absatz 2 Buchstabe a haben je angefangene 300 Mitglieder eine Stimme. Maßgeblich ist die Mitgliederstati­stik (Bestandserhebung) zum 01. Januar des jeweiligen Jahres. Die Stimmen können nur einheitlich abgegeben werden.

(4)        Jeder Stimmberechtigte gemäß Absatz 2 Buchstaben b bis f hat eine Stimme. Stimmberechtigt ist nur, wer das 16. Lebensjahr vollendet hat. Eine Übertragung des Stimmrechts ist ausgeschlossen.

§ 13  Einberufung und Formalien des Stadtsporttages

(1)        Der Stadtsporttag findet alle 2 Jahre statt. Er wird vom Präsidium mit einer Frist von 6 Wochen unter Bekanntgabe der vorläufigen Tagesordnung schriftlich einberufen. Die Einberufung kann zusätzlich im Mitteilungsblatt des SSB oder in elektronischer Form erfolgen.

(2)        Jeder ordnungsgemäß einberufene Stadtsporttag ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Stimmberechtigten beschlussfähig.

(3)        Anträge zur Tagesordnung müssen bei der Geschäftsstelle des SSB spätestens 4 Wochen vor dem Stadtsporttag eingereicht sein. Sie müssen den Mitgliedern spätestens 2 Wochen vor dem Stadtsporttag zugänglich gemacht werden. Abänderungen zu Anträgen können während der Versammlung jederzeit gestellt werden.

(4)        Dringlichkeitsanträge auf eine Satzungsänderung oder Beitragsänderung sind nicht zulässig. Dringlichkeitsanträge können als solche behandelt werden, wenn es mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen wird.

(5)        Die Anträge gemäß Absatz 3 und 4 müssen schriftlich gestellt werden. Sie sind zu begründen. Die Übermittlung kann in elektronischer Form erfolgen.

(6)        Über den Stadtsporttag und die gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen, die von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Sie wird im Mitteilungsblatt des SSB oder schriftlich spätestens zwei Monate nach der Versammlung bekannt gegeben. Die Übermittlung kann in elektronischer Form erfolgen. Sie gilt als genehmigt, wenn nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen Einwendungen erhoben werden. Einwendungen behandelt der Hauptausschuss.

(7)        Außerordentliche Stadtsporttage sind vom Präsidium unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen einzuberufen, wenn

a)  ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder es schriftlich unter Angabe von Gründen beantragen oder

b)  der Hauptausschuss einen entsprechenden Beschluss fasst oder

c)  das Präsidium mit Zwei-Drittel-Mehrheit seiner Mitglieder einen dringenden Grund feststellt.

§ 14  Aufgaben des Stadtsporttages

(1)        Der Stadtsporttag entscheidet in allen grundlegenden Angelegenheiten des SSB.

(2)        Grundlegende Aufgaben sind insbesondere:

a)  Beschlussfassung über Satzungsänderungen,

b)  Beschlussfassung über die Auflösung des Stadtsportbundes,

c)  Wahl des Präsidiums,

d)  Festsetzung der Beiträge,

e)  Beschlussfassung der Haushaltspläne,

f)   Genehmigung der Jahresabschlüsse,

g)  Entlastung des Präsidiums,

h)  Wahl der Vereins- und Fachverbandsvertreter für den Hauptausschuss,

i)   Wahl von 4 Rechnungsprüfern und 2 Ersatzprüfern,

j)   die Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenpräsidenten.

(3)        Die Rechnungsprüfer werden für die Dauer von 2 Jahren gewählt und bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Die einmalige Wiederwahl ist zulässig.

§ 15 Hauptausschuss

(1)        Der Hauptausschuss setzt sich zusammen aus:

a)  den Mitgliedern des Präsidiums gemäß § 17 Absatz 1 Buchstaben a bis d,

b)  den Ehrenpräsidenten und dem Geschäftsführer mit beratender Stimme,

c)  je einem Vertreter aus 10 verschiedenen Vereinen,

d)  je einem Vertreter aus 10 verschiedenen Fachverbänden,

e)  dem Referenten für das Sportabzeichen, der von der Prüfergemeinschaft für das Deutsche Sportabzeichen gewählt wird,

f)   den Ehrenmitgliedern mit beratender Stimme,

g)  dem Vertreter des Hochschulsports Hannover.

(2)        Die Vertreter gemäß Buchstabe c und d werden für die Dauer von 2 Jahren gewählt und bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Scheidet ein gewählter Vertreter gemäß Buchstabe c oder d durch eigene Erklärung oder Tod aus dem Hauptausschuss aus, so bestimmt der Hauptausschuss kommissarisch ein Ersatzmitglied bis zur nächsten Wahl.

(3)        Der Hauptausschuss tritt nach Bedarf aber mindestens einmal im Jahr zusammen.

§ 16  Aufgaben des Hauptausschusses

(1)        Der Hauptausschuss ist das Aufsichtsorgan für die operative Tätigkeit des Präsidiums.

(2)        Der Hauptausschuss hat insbesondere folgende Aufgaben:

a)  Verabschiedung bzw. Bestätigung von Ordnungen,

b)  Beratung des Präsidiums,

c)  Beratung des Jahresabschlusses,

d)  Beratung des Haushaltsplanes,

e)  Beschluss über die Höhe von Ordnungsgeldern und Gebühren,

f)   Beschlussfassung über Entscheidungen gemäß § 4 Absatz 3,

g)  Beschlussfassung über die Aufwandsentschädigung gemäß § 3 Absatz 5.

§ 17  Präsidium

(1)        Das Präsidium setzt sich zusammen aus:

a)  dem Präsidenten,

b)  drei  Vizepräsidenten,

c)  dem Vizepräsidenten für Finanzen,

d)  dem Vorsitzenden der Hannoverschen Sportjugend (HSJ),

e)  den Ehrenpräsidenten mit beratender Stimme,

f)   dem Geschäftsführer mit beratender Stimme.

(2)        Präsidium im Sinne § 26 BGB sind der Präsident und die Vizepräsidenten. Jeweils zwei sind gemeinsam vertretungsberechtigt.

(3)        Der Präsident, im Verhinderungsfall einer der Vizepräsidenten, beruft die Präsidiums-, Hauptausschusssitzungen und Mitgliederversamm­lungen ein und hat die Aufsicht über die gesamte Geschäftsführung des Präsidiums und der Organe. Er bestimmt die Sitzungs-/Versammlungsleitung und den Protokollführer. Der Vorsitzende der HSJ kann sich durch ein Mitglied des Vorstands der HSJ vertreten lassen.

(4)        Die Einberufung zu den Präsidiumssitzungen regelt die Geschäftsordnung.

(5)        Das Präsidium gemäß Absatz 1 Buchstaben a bis c wird vom Stadtsporttag für die Dauer von 2 Jahren gewählt und bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig.

(6)        Die Wahl des Vorsitzenden der HSJ richtet sich nach den Vorschriften der Jugendordnung.

(7)        Scheidet ein Mitglied des Präsidiums in der Wahlperiode aus, so kann das Präsidium mit Zustimmung des Hauptausschusses ein neues Mitglied bis zur nächsten Wahl bestellen.

(8)        Aus wichtigem Grund kann der Hauptausschuss auf Antrag des Präsidiums ein Präsidiumsmitglied abberufen.

§ 18  Aufgaben des Präsidiums

(1)        Das Präsidium führt den SSB nach den Bestimmungen dieser Satzung und nach Maßgabe der Beschlüsse des Stadtsporttages sowie des Hauptausschusses.

(2)        Das Präsidium gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung des Hauptausschusses bedarf.

(3)        Die Aufgabenverteilung innerhalb des Präsidiums wird durch Präsidiumsbeschluss festgelegt.

(4)        Zur Bewältigung seiner Aufgaben kann das Präsidium weitere Personen hinzuziehen oder Kommissionen einsetzen.

(5)        Das Präsidium wird von der Geschäftsstelle unterstützt, die verantwortlich von einem Geschäftsführer geleitet wird. Der Geschäftsführer und die Mitarbeiter sollen hauptamtlich tätig sein.

§ 19  Hannoversche Sportjugend 

(1)        Die Hannoversche Sportjugend – nachfolgend HSJ genannt – ist die Jugendorganisation des SSB. Sie ist im Rahmen der Jugendförderung selbständig, im vereinsrechtlichen Sinne unselbständig. Sie besteht aus den Kindern und Jugendlichen der Mitglieder des SSB. Sie gestaltet ihre Arbeit und verwaltet die ihr zur Verfügung stehenden Mittel in eigener Verantwortung.

(2)        Der Sportjugendtag ist das oberste Organ der HSJ. Er beschließt über die Jugendordnung, die Jahresabrechnungen und die Haushaltspläne. Die Jugendordnung, die Jahresabrechnungen und die Haushaltspläne bedürfen der Bestätigung durch den Hauptausschuss des SSB. Die Jahresrechnungen werden durch die Rechnungsprüfer des SSB geprüft.

(3)        Die Arbeit der HSJ richtet sich nach der Jugendordnung, dieser Satzung, den Ordnungen und den Grundsatzentscheidungen der Organe des SSB.

(4)        Die HSJ berichtet zeitnah und regelmäßig dem Präsidium des SSB, insbesondere

a)  zum finanziellen Status,

b)  zur Verwendung der zur Verfügung gestellten Mittel und

c)  über die Vorsandsbeschlüsse.

(5)        Die HSJ regelt im Einvernehmen mit dem Präsidium des SSB:

a)  Einstellungen und Kündigungen von Mitarbeitern,

b)  den Abschluss längerfristiger Verträge

(6)        Gegen Beschlüsse der HSJ kann das Präsidium des SSB in seiner nächsten Sitzung Widerspruch einlegen, wenn sie gegen die Bestimmungen gemäß Absatz 3 verstoßen. Die Beschlüsse sind dann vor ihrer Ausführung an das entsprechende Beschlussgremium der HSJ zurückzuweisen. Finden sie dort erneute Bestätigung, so entscheidet der Hauptausschuss des SSB endgültig.

§ 20  Schiedsgericht

(1)        Bei Streitigkeiten zwischen dem SSB und seinen Mitgliedern sowie zwischen Mitgliedern aus dem Mitgliedschaftsverhältnis werden unter Ausschluss des ordentli­chen Rechtsweges vom Schiedsgericht des LSB entschieden.

(2)        Das Schiedsgerichtsverfahren richtet sich nach den Vorschriften über die Schiedsgerichtsbarkeit in der Satzung des LSB.

§ 21  Allgemeine Bestimmungen

(1)        Beschlüsse der Organe des SSB werden bis auf die genannten Sonderfälle mit ein­facher Stimmenmehrheit gefasst. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitge­zählt. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.

(2)        Im Einzelfall kann der Präsident bestimmen, dass die Beschlussfassung über einzelne Gegenstände im Umlaufverfahren schriftlich oder in elektronischer Form erfolgt. Die Frist der Zustimmung zur Beschlussvorlage legt der Präsident im Einzelfall fest. Sie muss mindestens drei Tage ab Zugang der Vorlage betragen. Wenn ein Präsidiumsmitglied innerhalb dieser Frist der Beschlussfassung im Umlaufverfahren gegenüber dem Präsidenten widerspricht, muss die Beschlussfassung in einer Präsidiumssitzung erfolgen. Gleiches gilt sinngemäß für den Hauptausschuss.

(3)        Abstimmungen erfolgen offen. Auf Antrag von einem Drittel der abgegebenen Stimmen muss geheim abgestimmt werden.

(4)        Gewählt werden kann nur, wer auf einer Versammlung anwesend ist oder vorher schriftlich seine Bereitschaft erklärt hat.

(5)        Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen einer Zwei-Drittel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

(6)        Anträge auf Satzungsänderungen müssen schriftlich dem SSB entsprechend § 13 Absatz 2 vorgelegt werden.

§ 22  Sonstige Bestimmungen

(1)        Für Schäden, gleich welcher Art, die einem Mitglied durch Entscheidungen, Anordnungen oder Empfehlungen des SSB, seiner Kommissionen oder anderer Arbeitsgruppen sowie durch Teilnahme an Veranstaltungen des SSB entstehen, für die der SSB nach den Vorschriften des BGB einzustehen hat, tritt eine Haftung nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit ein.

(2)        Ehrenamtlich Tätige haften für Schäden gegenüber dem SSB, die sie in Erfüllung ihrer Tätigkeit verursachen, nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

§ 23  Datenschutzklausel

(1)        Die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes sind einzuhalten.

(2)        Der SSB ist berechtigt, die für die Erledigung seiner Aufgaben erforderlichen Daten seiner Mitglieder und der für diese tätigen Personen zu erheben, zu speichern und zu verarbeiten.

(3)        Die Daten dürfen an Kooperationspartner weitergegeben werden. Gleiches gilt, wenn sich der SSB zur Erfüllung seiner Aufgaben Dritter bedient.

§ 24  Auflösung

(1)        Die Auflösung des SSB kann nur auf einem eigens zu diesem Zweck einberufenen Stadtsporttag mit Zwei-Drittel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.

(2)        Bei Auflösung oder Aufhebung des SSB oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an den LSB, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke des freien Sports im Bereich der Landeshauptstadt Hannover zu verwenden hat.

§ 25 Ermächtigung zur Satzungsänderung

(1)        Das Präsidium wird ermächtigt Änderungen und Ergänzungen in der Satzung vorzunehmen, von denen das Registergericht die Eintragung in das Vereinsregister oder das Finanzamt für Körperschaften die Anerkennung als gemeinnützig abhängig macht, soweit diese Änderungen sich nicht auf die Bestimmungen über den Zweck des Vereins, über die bei Wahlen und Beschlüsse notwendige Mehrheit und über den Anfall des Vereinsvermögens bei der Auflösung beziehen. Diese Eintragung gilt auch für Satzungsänderungen nach Eintragung des Vereins.

Hannover, den 07. Oktober 2010