Jugendordnung der Hannoverschen Sportjugend
Name, Zweck und Grundsätze
§ 1 Name und Wesen
(1) Die Hannoversche Sportjugend ist die Jugendorganisation des Stadtsportbundes Hannover e.V.
(2) Sie wird von der Jugend und den Jugendleitern/Jugendleiterinnen der Vereine gebildet.
(3) Sie gestaltet ihre Arbeit in eigener Verantwortung unter Berücksichtigung der Satzung des Stadtsportbundes Hannover e.V.
§ 2 Zweck und Ziel
(1) Die Hannoversche Sportjugend will durch die Jugendarbeit der Vereine und Fachverbände jungen Menschen ermöglichen, in zeitgemäßen Formen Breitensport zu treiben.
(2) Sie will
a) zur Persönlichkeitsentwicklung beitragen
b) Fähigkeiten zum sozialen, gewaltfreien Verhalten fördern,
c) demokratische Handlungskompetenz entwickeln,
d) zum gesellschaftspolitischen Engagement der sporttreibenden Jugend anregen und
e) Bereitschaft zu internationaler Verständigung wecken.
(3) Die Hannoversche Sportjugend koordiniert und unterstützt die Jugendarbeit der Sportvereine und vertritt die gemeinsamen Interessen der sporttreibenden Kinder und Jugendlichen.
(4) Die Hannoversche Sportjugend ist zur Zusammenarbeit mit anderen Verbänden und Institutionen in jugendpolitischen Fragen bereit.
§ 3 Grundsätze
(1) Die Hannoversche Sportjugend bekennt sich zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung und tritt für Mitbestimmung und Mitverantwortung der Jugend ein.
(2) Sie ist parteipolitisch unabhängig. Sie setzt sich für die Menschenrechte sowie religiöse und weltanschauliche Toleranz ein.
§ 4 Organe
(1) Organe der Hannoverschen Sportjugend sind
a) der Sportjugendtag
b) der Hauptausschuss
c) der Vorstand
Sportjugendtag (Vollversammlung)
§ 5 Stellung
(1) Der Sportjugendtag ist das oberste Organ der Hannoverschen Sportjugend.
§ 6 Zusammensetzung
(1) Der Sportjugendtag setzt sich zusammen aus dem Hauptausschuss und den Delegierten der Vereinsgruppen und Fachverbände.
(2) Die Vereine entsenden entsprechend der Zahl ihrer jugendlichen Mitglieder (bis einschl. 18 Jahre)
- bis zu 100 Mitglieder ein/e Delegierte/n,
- für jedes weitere angefangene Hundert eine/n Delegierte/n zusätzlich.
Die Fachverbände entsenden je 2 Delegierte.
(3) Die Delegierten sollen von den Jugendversammlungen der Vereine gewählt werden.
(4) Der Anteil der weiblichen Mitglieder soll bei der Wahl der Delegierten berücksichtigt werden.
(5) Die Inhaber von Jugendleiter-Cards der Hannoverschen Sportjugend sowie die Mitglieder der Fachausschüsse nehmen mit beratender Stimme teil.
§ 7 Aufgaben
(1) Die Aufgaben des Sportjugendtages sind insbesondere:
a) Beratung und Beschlussfassung von grundsätzlichen Angelegenheiten,
b) Festlegung der Richtlinien für die Tätigkeit des Vorstandes und der Fachausschüsse,
c) Entgegennahme der Berichte des Vorstandes,
d) Entlastung des Vorstandes,
e) Wahl des Vorstandes,
f) Wahl der Vereins- und Fachverbandsvertreter für den Hauptausschuss,
g) Entgegennahme der Haushaltsrechnung,
h) Beschlussfassung über die Haushaltsrahmenpläne,
i) Beschlussfassung über Anträge.
§ 8 Zusammentritt
(1) Der Sportjugendtag tritt alle 2 Jahre vor dem Stadtsporttag zusammen.
(2) Über Termin und Ort beschließt der Vorstand. Auf Antrag eines Drittels der Mitgliedsvereine des Stadtsportbundes Hannover e.V. oder aufgrund eines mit Zweidrittel-Mehrheit gefassten Beschlusses des Vorstandes oder aufgrund eines Beschlusses des Hauptausschusses ist ein außerordentlicher Sportjugendtag einzuberufen.
§ 9 Einladung
(1) Der Vorstand lädt die Jugendabteilungen der Vereine und die Fachverbände des Stadtsportbundes Hannover e.V. sowie den Hauptausschuss zum Sportjugendtag mindestens sechs Wochen vor dem Tagungstermin ein. Die Tagesordnung ist drei Wochen vor der Tagung zuzusenden. Die Frist der Einberufung einer außerordentlichen Vollversammlung kann auf zwei Wochen gekürzt werden.
§ 10 Versammlungsleitung
(1) Der Sportjugendtag kann zu Beginn eine Versammlungsleitung wählen. Der Versammlungsleitung obliegt die Leitung des Sportjugendtages.
§ 11 Anträge
(1) Anträge zum Sportjugendtag können nur von den Delegierten der Vollversammlung der Hannoverschen Sportjugend und den Mitgliedern des Hauptausschusses gestellt werden. Sie müssen mindestens vier Wochen vor dem Sportjugendtag schriftlich mit Begründung vorliegen. Mit der Tagesordnung sind die vorliegenden Anträge zu übermitteln.
(2) Dringlichkeitsanträge können nur behandelt werden, wenn der Sportjugendtag mit Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Delegierten die Dringlichkeit anerkennt.
(3) Anträge auf Änderung der Jugendordnung können als Dringlichkeitsanträge nicht eingebracht werden.
§ 12 Beschlussfähigkeit
(1) Der ordnungsgemäß einberufene Sportjugendtag ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
§ 13 Abstimmung und Wahlen
(1) Bei Abstimmungen und Wahlen genügt die einfache Mehrheit der gültigen Stimmen.
(2) Beschlüsse zur Änderung der Jugendordnung erfordern eine Zweidrittel-Mehrheit der gültigen Stimmen.
(3) Abstimmungen erfolgen offen; auf Antrag muss geheim abgestimmt werden. Wahlen werden geheim vorgenommen.
(4) Wird für ein Amt nur eine Person vorgeschlagen und ist diese bereit, das Amt zu übernehmen, so kann die Wahl durch offene Abstimmung mit Handzeichen erfolgen, wenn nicht eine geheime Wahl beantragt wird.
(5) Abwesende können gewählt werden, wenn sie vorher ihre Bereitwilligkeit, das Amt zu übernehmen, der Vollversammlung gegenüber schriftlich erklärt haben.
Hauptausschuss
§ 14 Zusammensetzung und Aufgabenbereich
(1) Der Hauptausschuss ist das oberste Organ der Hannoverschen Sportjugend zwischen den Sportjugendtagen. Er wird von dem Sportjugendtag für die Dauer von 2 Jahren gewählt und bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Der Hauptausschuss setzt sich zusammen aus:
- bis zu 5 gewählten Fachverbandsvertretern/Fachverbandsvertreterinnen
- bis zu 5 gewählten Vereinsvertretern/Vereinsvertreterinnen
- bis zu 5 Sprechern/Sprecherinnen der Fachausschüsse sowie dem Vorstand.
(2) Er sollte mindestens zweimal im Jahr zusammentreten und ist vom Vorstand vor wichtigen Entscheidungen zu hören.
(3) Seine Aufgaben sind insbesondere:
a) Verabschiedung bzw. Bestätigung von Ordnungen, insbesondere der Geschäftsordnung für Vorstand und Fachausschüsse
b) Bestätigung der Jahresrechnung und Beratung des Haushaltsplanes
c) Kommissarische Benennung von Vorstandsmitgliedern
(4) Über Termin und Ort des Zusammentritts des Hauptausschusses beschließt der Vorstand; er lädt ein. Er tritt auch zusammen, wenn mindestens 1/3 seiner stimmberechtigten Mitglieder dieses verlangt.
(5) Im übrigen gelten die §§ 9 (Einladung), 12 (Beschlussfähigkeit) sowie 13 (Abstimmung) entsprechend.
Vorstand
§ 15 Wahl und Zusammensetzung
(1) Der Vorstand wird vom Sportjugendtag für die Dauer von 2 Jahren gewählt und bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
(2) Er setzt sich zusammen aus:
- der/dem 1. Vorsitzenden
- der/dem stellv. Vorsitzenden
- und 3 - 5 Beisitzern
(3) Der Vorstand soll geschlechtsparitätisch besetzt werden.
(4) Der/die Geschäftsführer/in gehört dem Vorstand mit beratender Stimme an.
§ 16 Aufgabenbereiche und Arbeitsweise
(1) Der Vorstand erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Jugendordnung der Hannoverschen Sportjugend und der Beschlüsse des Sportjugendtages.
(2) Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören insbesondere:
a) die Erfüllung der Ziele, Zwecke und Grundsätze aus den §§ 2 und 3
b) die Durchführung von Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen
c) die Durchführung von Ferienfreizeiten und Jugendbegegnungen
d) Jugendsozialarbeit
e) die Durchführung von jugendpolitischen Veranstaltungen
f) die musisch-kulturelle Bildung
(3) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.
§ 17 Fachausschüsse, Arbeitskreise
(1) Zu seiner Unterstützung beruft der Vorstand bis zu 5 Fachausschüsse. Ein Fachausschuss wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.
(2) Der Fachausschuss wählt aus seiner Mitte eine/n Sprecher/in.
(3) Die Fachausschüsse geben dem Vorstand und dem Hauptausschuss Beschlussempfehlungen.
(4) Die Arbeit der Fachausschüsse endet spätestens beim nächsten ordentlichen Sportjugendtag.
(5) Der Vorstand kann für zeitlich begrenzte Aufgaben Arbeitskreise berufen, deren Tätigkeit mit der Erledigung des jeweiligen Auftrages endet.
§ 18 Geschäftsstelle
(1) Die Hannoversche Sportjugend unterhält eine Geschäftsstelle, die von einem/einer Geschäftsführer/in geleitet wird.
(2) Der/die Geschäftsführer/in und das weitere Personal werden von der Hannoverschen Sportjugend eingestellt.
(3) Die Geschäftsstelle der Hannoverschen Sportjugend arbeitet im Auftrage und nach Weisung des Vorstandes.
§ 19 Vertretung
(1) Die Hannoversche Sportjugend wird durch die/den 1. Vorsitzende/n oder den/die Stellvertreter/in vertreten.
(2) Die/der 1. Vorsitzende gehören dem Vorstand des Stadtsportbundes Hannover e.V. an.
Schlußbestimmungen
§ 20 Schlussbestimmungen
(1) Die Satzung des Stadtsportbundes Hannover e.V. sowie dessen Ordnungen gelten, soweit in dieser Jugendordnung keine Regelung getroffen wurde, entsprechend.
§ 21 Inkrafttreten
(1) Diese Jugendordnung tritt am 29.09.2008 in Kraft.