Geschäftsordnung des Stadtsportbundes Hannover e.V.
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Geschäftsordnung gilt für die Sitzungen des Vorstands, des Hauptausschusses, des geschäftsführenden Vorstands und der Kommissionen � nachfolgend Sitzungen genannt � soweit keine anderweitige Regelung getroffen ist.
(2) Diese Geschäftsordnung findet auch auf die Hannoversche Sportjugend Anwendung, soweit diese nicht im Rahmen der Jugendordnung eigene Regelungen geschaffen hat.
§ 2 Einberufung zu Sitzungen
(1) Der Präsident bzw. der jeweilige Vorsitzende lädt schriftlich oder in elektronischer Form unter Mitteilung der Tagesordnung ein. Die Einberufung erfolgt nach Bedarf oder wenn mindestens 25% der jeweiligen Mitglieder dieses wünschen. Für den Hauptausschuss gilt § 16 Absatz 3 der Satzung des SSB.
(2) Die Einberufungsfrist beträgt regelmäßig mindestens eine Woche. Sie kann in dringenden Fällen auf 48 Stunden verkürzt werden.
(3) Die Sitzungen sind nichtöffentlich. Die Öffentlichkeit kann zugelassen werden, wenn das Gremium dies beschließt. Gäste können zu den Sitzungen geladen werden.
§ 3 Beschlussfähigkeit
(1) Die Beschlussfähigkeit in den Sitzungen besteht, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Der Hauptausschuss ist unabhängig von der Anzahl seiner anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
(2) Ist die Beschlussfähigkeit nicht gegeben, erfolgt die Behandlung dieser Angelegenheit in der nächsten Sitzung. Bei dieser erneuten Behandlung der Angelegenheit ist die Beschlussfassung unabhängig von der Anzahl der Erschienenen gegeben, wenn auf diesen Umstand bei der Einladung hingewiesen wurde.
§ 4 Leitung der Sitzung
(1) Der Präsident bzw. der jeweilige Vorsitzende eröffnet, leitet und schließt die Sitzungen.
(2) Der Sitzungsleiter ist für die Aufrechterhaltung der Ordnung verantwortlich. Er erteilt den Rednern das Wort und ist berechtigt, Anwesenden, die seinen Anordnungen nicht Folge leisten, das Wort zu entziehen.
§ 5 Tagesordnung und Anträge
(1) Die Tagesordnung wird vom Präsidenten bzw. dem jeweiligen Vorsitzenden aufgestellt.
(2) Anträge sollen schriftlich gestellt werden und eine Begründung enthalten. Auf Antrag eines Mitglieds erfolgt ohne Abstimmung eine einmalige Vertagung des Beratungsgegenstands bis zur nächsten Sitzung.
(3) Anträge zu folgenden Punkten können auf jeden Fall mündlich gestellt zu werden:
a) Änderung der Tagesordnung
b) Schluss der Aussprache oder auf Abstimmung
c) Überweisen an eine Kommission
d) Vertagung eines Punktes
e) Änderung der Redezeit
f) Unterbrechung der Sitzung
g) Zurücknahme von Anträgen
h) Sonstige Anträge zur Geschäftsordnung
§ 6 Durchführung der Sitzungen
(1) Das Wort wird in der Reihenfolge der Meldungen erteilt.
(2) Zur Geschäftsordnung ist das Wort außerhalb der Reihenfolge zu erteilen.
(3) Die Redezeit kann durch den Sitzungsleiter auf 3 Minuten begrenzt werden.
(4) Ein Antrag auf Schluss der Debatte kann nur von einem Mitglied gestellt werden, das nicht zur Sache gesprochen hat.
(5) Zur Aufrechterhaltung der Ordnung kann der Sitzungsleiter jederzeit das Wort nehmen.
§ 7 Beratung und Abstimmung
(1) Gegenstand der Beratung und Abstimmung sind nur die festgelegten Tagesordnungspunkte.
(2) Bei allen Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
(3) Abstimmungen erfolgen offen. Auf Antrag wird geheim abgestimmt.
(4) Ein Mitglied darf an der Beratung und Abstimmung in einer Angelegenheit nicht teilnehmen, die ihm persönlich einen Vor- oder Nachteil verschaffen könnte.
§ 8 Niederschriften
(1) Über die Sitzungen ist eine Niederschrift anzufertigen.
(2) Die Niederschrift ist vom Sitzungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen.
(3) Die gefassten Beschlüsse sind wörtlich festzuhalten.
(4) Eine Ausfertigung der Niederschriften wird den jeweiligen Mitgliedern und dem Vorstand übersandt.
(5) Die Niederschrift muss die wesentlichen Abläufe und Inhalte der Sitzung wiedergeben.
(6) Die Übersendung der Niederschrift erfolgt innerhalb von zwei Wochen nach der Sitzung in schriftlicher oder in elektronischer Form. Die Niederschrift gilt als genehmigt, wenn ihr kein Mitglied innerhalb von zwei Wochen nach Zugang widerspricht. Im Fall des Widerspruchs wird über sie in der nächsten Sitzung beraten.
§ 9 Kommissionen
(1) Die Mitglieder und Aufgaben der Kommissionen gemäß § 18 Absatz 4 der Satzung des SSB sind nach jedem Stadtsporttag durch den Vorstand neu zu bestimmen bzw. zu bestätigen.
(2) Die Mitglieder der Kommissionen wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter.
(3) Einladungen zu Sitzungen und deren Niederschriften werden über die Geschäftsstelle versandt.
§ 10 Geschäftsführender Vorstand
(1) Der geschäftsführende Vorstand ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Der Geschäftsführer nimmt beratend an den Sitzungen teil.
(2) Er ist für die Ausführung der vom Vorstand und Hauptausschuss getroffenen Beschlüsse oder übertragenen Aufgaben zuständig. Er bereitet Beschlüsse vor und entscheidet in Angelegenheiten, die nicht in die Zuständigkeit anderer Organe fallen.
(3) Er ist zuständig für sämtliche Personalangelegenheiten der vom SSB hauptamtlich Beschäftigten.
§ 11 Hannoversche Sportjugend
(1) Die Hannoversche Sportjugend und der SSB unterrichten sich gegenseitig durch Übersendung der Tagesordnungen und Niederschriften der Vorstands- und Hauptausschusssitzungen.
(2) Sie unterrichten sich ferner gegenseitig über alle wichtigen Angelegenheiten ihrer jeweiligen Organisationen.
§ 12 Mitteilungen gegenüber Medien
(1) Mitteilungen und Auskünfte in wichtigen Angelegenheiten des SSB werden mit dem Präsidenten abgestimmt.
§ 13 Allgemeine Informationspflichten
(1) Die Vorstandsmitglieder unterrichten sich gegenseitig und die Geschäftsstelle über alle wichtigen Angelegenheiten.
(2) Von jedem Schriftwechsel erhält die Geschäftsstelle eine Abschrift.
§ 14 Schlussbestimmung
(1) Diese Geschäftsordnung tritt am Tage nach der Beschlussfassung in Kraft.
Beschlossen durch den Hauptausschuss
Hannover, den 30. 11.2006