Gebührenordnung
§ 1 Allgemeines
(1) Der Stadtsportbund Hannover (SSB) erhebt Ordnungsgelder und Gebühren gemäß § 16 Absatz 2 seiner Satzung nach den Bestimmungen dieser Ordnung. Zuständig für den Erlass dieser Ordnung ist der Hauptausschuss.
(2) Zweck dieser Ordnung ist es, den durch nicht ordnungsgemäßes Verhalten entstehenden zusätzlichen Aufwand abzugelten sowie die vollständige und fristgerechte Erfassung von Daten im Interesse der Mitglieder zu fördern.
§ 2 Ordnungsgelder und Gebühren
(1) Ordnungsgelder werden erhoben für die nachfolgend aufgeführten Tatbestände. Sie betragen nach vorheriger erfolgloser Erinnerung
1. bei unvollständiger oder verspäteter Abgabe der Bestandserhebung
a) bei der 1. Mahnung 50,00 �
b) bei der 2. Mahnung 100,00 �
2. bei verspäteter Zahlung der Mitgliedsbeiträge
a) bei der 1. Mahnung 20,00 �
b) bei der 2. Mahnung 40,00 �
3. bei Rücknahme eines Ausschlussantrages gemäß den
vorstehenden Nummern 1. und 2. 150,00 �
4. bei verspäteter Abgabe von Meldungen, die nach
Vorstandsbeschlüssen von den Mitgliedern abgefordert werden
a) bei der 1. Mahnung 20,00 �
b) bei der 2. Mahnung 40,00 �
(2) Gebühren werden erhoben für Maßnahmen oder Tatbestände, die beim SSB einen besonderen Aufwand veranlassen, der mit den Mitgliedsbeiträgen nicht abgegolten ist. Sie betragen
1. bei Nichtteilnahme am Bank-Einzugsverfahren für Beiträge
zum SSB 20,00 �
2. bei Nichtteilnahme am Einzugsverfahren bei Lehrgangsgebühren
für jeden Fall der Teilnahme 5,00 �
3. bei verspäteter Abgabe der Übungsleiterabrechnungen und
ausnahmsweiser nachträglicher Bewilligung 20,00 �.
§ 3 Fälligkeit
Die Ordnungsgelder und Gebühren sind mit Zugang der Mitteilung über deren Festsetzung fällig.
§ 4 Ausschluss von Leistungen
Mitglieder, die ihrer Zahlungsverpflichtung aus einer Mitteilung gemäß § 2 dieser Ordnung nicht nachkommen, können bis zur Erfüllung der Zahlungspflichten von allen Ansprüchen gemäß § 9 der Satzung ausgeschlossen werden. Hierzu bedarf es eines Vorstandsbeschlusses des SSB.
§ 5 Rechtsbehelfe
Gegen Entscheidungen nach dieser Ordnung kann der Vorstand des SSB angerufen werden. Liegt der Maßnahme ein Vorstandsbeschluss zugrunde, so ist der Hauptausschuss anzurufen. Vorstand oder Hauptausschuss entscheiden abschließend.
§ 6 Inkrafttreten
Die Gebührenordnung wurde am 10. Mai 2007 vom Hauptausschuss des SSB beschlossen und tritt am 11. Mai 2007 in Kraft. Gleichzeitig wird der Beschluss des Hauptausschusses vom 25.04.2001 aufgehoben.