Gebührenordnung

§ 1  Allgemeines

 (1)       Der Stadtsportbund Hannover (SSB) erhebt Ordnungsgelder und Gebühren gemäß § 16 Absatz 2 seiner Satzung nach den Bestimmungen dieser Ordnung. Zuständig für den Erlass dieser Ordnung ist der Hauptausschuss.

 (2)       Zweck dieser Ordnung ist es, den durch nicht ordnungsgemäßes Verhalten entstehenden zusätzlichen Aufwand abzugelten sowie die vollständige und fristgerechte Erfassung von Daten im Interesse der Mitglieder zu fördern.

 

§ 2  Ordnungsgelder und Gebühren

 

(1)       Ordnungsgelder werden erhoben für die nachfolgend aufgeführten Tatbestände. Sie betragen nach vorheriger erfolgloser Erinnerung

 

1.   bei unvollständiger oder verspäteter Abgabe der Bestandserhebung

      a) bei der 1. Mahnung                                                                                       50,00 �

      b) bei der 2. Mahnung                                                                                     100,00 �

2.   bei verspäteter Zahlung der Mitgliedsbeiträge

      a) bei der 1. Mahnung                                                                                       20,00 �

      b) bei der 2. Mahnung                                                                                       40,00 �

3.   bei Rücknahme eines Ausschlussantrages gemäß den

      vorstehenden Nummern 1. und 2.                                                                  150,00 �

4.   bei verspäteter Abgabe von Meldungen, die nach

      Vorstandsbeschlüssen von den Mitgliedern abgefordert werden

      a) bei der 1. Mahnung                                                                                       20,00 �

      b) bei der 2. Mahnung                                                                                       40,00 �

 

(2)       Gebühren werden erhoben für Maßnahmen oder Tatbestände, die beim SSB einen besonderen Aufwand veranlassen, der mit den Mitgliedsbeiträgen nicht abgegolten ist. Sie betragen

 

1.   bei Nichtteilnahme am Bank-Einzugsverfahren für Beiträge

      zum SSB                                                                                                             20,00 �

2.   bei Nichtteilnahme am Einzugsverfahren bei Lehrgangsgebühren

      für jeden Fall der Teilnahme                                                                                      5,00 �

3.   bei verspäteter Abgabe der Übungsleiterabrechnungen und

      ausnahmsweiser nachträglicher Bewilligung                                                             20,00 �.

 

§ 3  Fälligkeit

Die Ordnungsgelder und Gebühren sind mit Zugang der Mitteilung über deren Festsetzung fällig.

§ 4  Ausschluss von Leistungen

Mitglieder, die ihrer Zahlungsverpflichtung aus einer Mitteilung gemäß § 2 dieser Ordnung nicht nachkommen, können bis zur Erfüllung der Zahlungspflichten von allen Ansprüchen gemäß § 9 der Satzung ausgeschlossen werden. Hierzu bedarf es eines Vorstandsbeschlusses des SSB.

 

§ 5  Rechtsbehelfe

Gegen Entscheidungen nach dieser Ordnung kann der Vorstand des SSB angerufen werden. Liegt der Maßnahme ein Vorstandsbeschluss zugrunde, so ist der Hauptausschuss anzurufen. Vorstand oder Hauptausschuss entscheiden abschließend.

 

§ 6  Inkrafttreten

Die Gebührenordnung wurde am 10. Mai 2007 vom Hauptausschuss des SSB beschlossen und tritt am 11. Mai 2007 in Kraft. Gleichzeitig wird der Beschluss des Hauptausschusses vom 25.04.2001 aufgehoben.