Richtlinie zur Förderung des Sportstättenbaus
Diese Richtlinie des Landessportbundes Niedersachsen e.V. finden Sie auch im Download-Bereich.
1. Allgemeine Grundlagen und Zielsetzungen
Der Landessportbund Niedersachsen e.V. macht sich stark für eine sport- und bewegungsorientierte Gesellschaft, in der eine lebendige und aktive Sportvereinslandschaft einen wesentlichen Beitrag leistet. Diese Richtlinie ermöglicht eine finanzielle Förderung von Baumaßnahmen, die die Aufrechterhaltung und Ausweitung von Aktivitäten als Ziel haben, die diesem Zweck dienen. Dazu gehören alle baulichen Anlagen für Sport, Bewegung und Begegnung.
Die Richtlinie differenziert zwischen einer Förderung von Baumaßnahmen
- zur Bestandssicherung
- und zur Bestandsentwicklung.
Zur Bestandssicherung gehören Maßnahmen, die zur baurechtlichen, betriebsorganisatorischen und finanziellen Absicherung der baulichen Anlagen erforderlich sind (inkl. Sanierung und Modernisierung).
Zur Bestandsentwicklung gehören Erweiterungsmaßnahmen bestehender Anlagen, Umnutzung oder Umbau von Gebäuden und Freiflächen, die dem Sportverein bisher nicht zur Verfügung standen, sowie Neubauten. Maßnahmen der Bestandsentwicklung beinhalten einen höheren Planungsaufwand und sollen regionale gesellschaftliche, demografische und infrastrukturelle Faktoren sowie Nachhaltigkeitsaspekte berücksichtigen.
Über diese Richtlinie werden damit Baumaßnahmen gefördert, bei denen es erforderlich ist, den „Status quo“ zu sichern. Es werden aber auch gezielt Baumaßnahmen unterstützt, die eine zukunftsorientierte Sportraumentwicklung ermöglichen. Die finanzielle Unterstützung der Baumaßnahmen soll die Position des organisierten Sports als starker Netzwerkpartner im Wohnquartier, im Stadtteil, in der Gemeinde oder der Stadt stärken.
2. Antragsberechtigte
2.1 Antragsberechtigt sind Sportvereine, die zum Zeitpunkt der Antragstellung ordentliches Mitglied im LSB sind. Über Ausnahmen entscheidet das Präsidium.
2.2 Zusätzlich sind nach vorheriger Prüfung durch den LSB antragsberechtigt:
- Zusammenschlüsse von Sportvereinen gemäß 2.1.
- Sportvereine gemäß 2.1, die sich in begründeten Einzelfällen an Projekten anderer Träger beteiligen. Voraussetzung ist, dass die Sportvereine gemäß 2.1 dafür anteilsmäßig (im Verhältnis zu seiner eingebrachten Leistung) langfristig verbriefte Nutzungsrechte (gemäß 4.1.1) erhalten. Die Entscheidung über eine Förderung in diesen Fällen trifft das Präsidium.
3. Gegenstand der Förderung
3.1 Förderungsfähige Baumaßnahmen
- bauliche Anlagen von Antragsberechtigten nach Ziffer 2, die mit der sportlichen Nutzung im Zusammenhang stehen.
- Planungskosten, Genehmigungsgebühren und Anschlusskosten für Strom, Gas, Wasser und Abwasser, soweit diese mit der beantragten Baumaßnahme zusammenhängen.
3.2 Nicht förderungsfähige Baumaßnahmen
- langfristig vermietete bauliche Anlagen (Vereinsgaststätten, Wohnungen, Pferdepensionsboxen, Steganlagen).
- Sportvereinsräume, bei denen die gastronomische Nutzung über 50 % liegt. Dies betrifft ebenfalls die zugehörigen Nebenräume, wie Getränkelager, Kühlraum, Küche, Toilettenanlagen, Terrassen, Biergärten.
- bauliche Anlagen der Banden- und Tribünenwerbung.
- Kassenhäuschen.
- der Anteil an Anlagen zur Energiegewinnung, der nicht zur Deckung des Eigenbedarfs benötigt wird, sondern nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) die erzeugte Energie in das öffentliche Netz einspeist.
- Schönheitsreparaturen, Reparaturen im Rahmen der laufenden Instandhaltung sowie Frühjahrsinstandsetzungen.
4. Förderungsvoraussetzungen
4.1 Allgemeine Förderungsvoraussetzungen
4.1.1 Eine Förderung kann nur gewährt werden, wenn
- das Grundstück, die Gebäude und baulichen Anlagen sich im Eigentum des Antragsberechtigten befinden oder
- dem Eigentum gleichstehende langfristige Rechte bzw. langfristig vertraglich eingeräumte Nutzungsrechte (z.B. aus Pachtverträgen) mit in der Regel einer Laufzeit von noch mindestens 12 Jahren ab dem Jahr der Antragstellung bestehen. Ausnahmen bezüglich des Abschlusses und der Laufzeit der bestehenden Rechte bedürfen der Genehmigung durch den LSB.
- eine zweckmäßige und wirtschaftliche Verwendung der Förderungsmittel sichergestellt ist, öffentliche Finanzierungshilfen ausgeschöpft wurden und ein Eigenanteil von mindestens 20 v.H. der förderungsfähigen Kosten eingebracht wird.
- vom Eigenanteil maximal 40 v. H. in Arbeitsleistungen erbracht werden. Arbeitsleistungen können mit bis zu 15,00 € pro Stunde angesetzt werden.
- mit der Baumaßnahme im Jahr der Bewilligung begonnen wird.
- der oder die Beauftragte des Antragstellenden im Jahr der Antragstellung am Qualifixbaustein „Förderung des Sportstättenbaus“ oder einer adäquaten Veranstaltung des zuständigen Sportbundes nachweislich teilgenommen hat.
- bei Baumaßnahmen ab 25.000 € Gesamtkosten vor Antragstellung eine Beratung durch den Sportbund erfolgt ist und der Antragsteller schlüssig dargelegt hat, wie er die Investition und die Folgekosten finanzieren kann.
4.1.2 Förderungsmittel dürfen nicht bewilligt werden, wenn
- vor der Bewilligung mit der Baumaßnahme begonnen wurde bzw. keine schriftliche Genehmigung zum vorzeitigen Maßnahmebeginn gemäß der Eingangsbestätigung vorlag.
- Vorzeitiger Maßnahmebeginn bedeutet das Eingehen von Verbindlichkeiten, das Bestellen und Kaufen von Material, erste, den Bau betreffende Arbeitsleistungen. Nicht zum vorzeitigen Maßnahmebeginn gehören alle für die Planungsphase notwendigen Schritte.
- Die Baumaßnahme länger als zwei Jahre abgeschlossen ist.
Eine Baumaßnahme gilt dann als abgeschlossen, wenn sie ihrer zweckmäßigen Bestimmung übergeben ist und dementsprechend genutzt wird.
4.2 Zusätzliche Förderungsvoraussetzung bei Bestandssicherungsmaßnahmen (Sanierung und Modernisierung)
Eine Förderung kann nur gewährt werden, wenn die förderungsfähigen Kosten der Baumaßnahme mindestens 7.500 € betragen.
4.3 Zusätzliche Förderungsvoraussetzungen bei Bestandsentwicklungsmaßnahmen (Neu- und Erweiterungsbauten)
Eine Förderung kann nur gewährt werden, wenn
- die förderungsfähigen Kosten der Baumaßnahme mindestens 25.000 € betragen.
- ein „Zukunfts-Check“ erfolgt ist.
- bei Vorhandensein eines abgestimmten Maßnahmeplans zur Sport(raum)entwicklung die Maßnahme daraus abgeleitet werden kann.
- bei Fehlen bzw. Abweichung von einem abgestimmten Maßnahmeplan zur Sport(raum)entwicklung die Maßnahme nachvollziehbar begründet werden kann und
- eine positive Stellungnahme mindestens des beteiligten Sportbundes vorliegt.
5. Art und Höhe der Förderung
5.1 Allgemeines zu Art und Höhe der Förderung
5.1.1 Die Förderung wird als nicht rückzahlbare Fehlbedarfsfinanzierung bewilligt. Eine Nachbewilligung ist nicht möglich.
5.1.2 Die förderungsfähigen Kosten ergeben sich gemäß dem LSB-Formblatt „Kostenberechnung nach DIN 276“ aus den Gesamtkosten abzüglich der Kosten über die nicht förderungsfähigen Anteile.
5.2 Art und Höhe der Förderung bei Bestandssicherungsmaßnahmen
Der Höchstbetrag wird auf 20 v. H. der förderungsfähigen Kosten, höchstens jedoch bis zu einem Betrag von 100.000 €, begrenzt.
5.3 Art und Höhe der Förderung bei Bestandsentwicklungsmaßnahmen
Der Höchstbetrag wird auf 30 v. H. der förderungsfähigen Kosten, höchstens jedoch bis zu einem Betrag von 100.000 € begrenzt.
6. Antrags- und Bewilligungsverfahren
6.1 Allgemeines zum Antrags- und Bewilligungsverfahren
6.1.1 Die Anträge werden beim zuständigen Sportbund eingereicht. Es werden nur Anträge auf den aktuellen LSB-Formblättern angenommen. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Förderung besteht nicht.
6.1.2 Die Anträge auf Förderung von Sportstättenbaumaßnahmen sowie die Fristen zur Einreichung der Anträge sind bei dem jeweils zuständigen Sportbund abzufordern bzw. nachzufragen.
6.1.3 Die Bestätigung des Antragseingangs durch den Sportbund berechtigt zum Maßnahmebeginn.
6.1.4 Die Einverständniserklärung zur Einhaltung der bei Antragstellung gültigen Richtlinie und den Bedingungen der Bewilligung ist innerhalb eines Monats nach Bewilligungszugang vom Förderungsempfänger an den Sportbund zurückzusenden.
6.1.5 Änderungen der beantragten Baumaßnahme und der zeitlichen Abläufe sowie eine Abweichung im Finanzierungsplan über 10 v. H. sind umgehend dem Sportbund anzuzeigen. Kommt der Förderdungsempfänger seiner Mitteilungspflicht nicht nach, wird die Bewilligung vom Sportbund aufgehoben. Bereits ausgezahlte Förderung nebst Zinsen sind an den LSB zurückzuzahlen.
6.2 Antrags- und Bewilligungsverfahren bei Bestandssicherungsmaßnahmen (Sanierung und Modernisierung)
6.2.1 Bei Baumaßnahmen bis 25.000 € Gesamtkosten sind dem Antrag folgende Unterlagen beizufügen:
- Antrag
- Finanzierungsplan
- Nachweis über die Eigentumsrechte bzw. Nutzungsrechte gemäß Ziffer 4.1.1
- Kostenzusammenstellung
- Nachweis der Teilnahme an einer Qualifixmaßnahme oder einer adäquaten Veranstaltung des zuständigen Sportbundes im Jahr der Antragstellung
6.2.2 Bei Baumaßnahmen über 25.000 € Gesamtkosten sind dem Antrag folgende Unterlagen beizufügen:
- Antrag
- Finanzierungsplan
- Baubeschreibung, Bedarfserläuterung
- Nachweis der Eigentumsrechte bzw. Nutzungsrechte gemäß Ziffer 4.1.1
- Baugenehmigung, wenn erforderlich, ersatzweise Bauvoranfrage
- spezifizierte Kostenzusammenstellung nach DIN 276
- Nachweis der Teilnahme an einer Qualifixmaßnahme oder einer adäquaten Veranstaltung des zuständigen Sportbundes im Jahr der Antragstellung
- Protokoll zum Beratungsgespräch durch den zuständigen Sportbund
- Wirtschaftlichkeitsuntersuchung
6.2.3 Über die Gewährung von Förderungen für Bestandssicherungsmaßnahmen an die Förderungsempfänger entscheiden die Sportbünde im Rahmen dieser Richtlinie und ihres pflichtgemäßen Ermessens unter Berücksichtigung der zur Verfügung gestellten Kontingente.
6.3 Antrags- und Bewilligungsverfahren beiBestandsentwicklungsmaßnahmen (Neu- und Erweiterungsbauten)
6.3.1 Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
- Antrag
- Finanzierungsplan
- Baubeschreibung und Bedarfserläuterung
- Nachweis der Eigentumsrechte bzw. Nutzungsrechte gemäß Ziffer 4.1.1
- Baugenehmigung, ersatzweise Bauvoranfrage
- spezifizierte Kostenzusammenstellung nach DIN 276
- Nachweis der Teilnahme an einer Qualifixmaßnahme oder einer adäquaten Veranstaltung des zuständigen Sportbundes im Jahr der Antragstellung
- Protokoll zum Beratungsgespräch durch den zuständigen Sportbund
- Wirtschaftlichkeitsuntersuchung
- „Zukunfts-Check“
- Auszug aus dem abgestimmten Maßnahmeplan zur Sport(raum)entwicklung.
- wenn vom Maßnahmeplan abgewichen wird bzw. keiner vorliegt, mindestens eine positive Stellungnahme des zuständigen Sportbundes.
6.3.2 Über die Gewährung von Förderung für Bestandsentwicklungsmaßnahmen an die Förderungsempfänger entscheidet der Sportbund im Einvernehmen mit dem LSB unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden Mittel.
7. Auszahlung
7.1 Die bewilligte Förderung ist in dem Jahr der Bewilligung abzufordern. In Ausnahmefällen kann ein Antrag auf Verlängerung des Bewilligungszeitraumes beim LSB gestellt werden. Der begründete Antrag ist spätestens einen Monat vor Ablauf des Bewilligungszeitraumes zu stellen. Anderenfalls wird die Bewilligung aufgehoben.
7.2 Der Auszahlungsantrag für die Förderung ist an den Sportbund inkl. aller die Baumaßnahme betreffenden Originalrechnungen, mindestens in Höhe der Abforderung, sowie den Zahlungsnachweisen einzureichen. Auf den Originalbelegen ist die sachliche und rechnerische Richtigkeit durch den Förderungsempfänger oder eines beauftragten, sachkundigen Dritten zu bestätigen.
7.3 Die Abforderung des Förderungsbetrages kann im Zuge des Baufortschrittes erfolgen. Ab einer Förderungssumme von 50.000 € ist eine Teilauszahlung (max. drei) des Förderungsbetrages möglich.
7.4 Ist beim Antrag auf Auszahlung bereits ersichtlich, dass die im Antrag angegebenen förderungsfähigen Kosten nicht erreicht werden oder Mehreinnahmen erzielt worden sind, überprüft der Sportbund die Höhe der Förderung und setzt diese neu fest.
8. Nachweis der Verwendung
8.1 Spätestens drei Monate nach Abschluss der Baumaßnahme bzw. 24 Monate nach Baubeginn (gemäß Datum des Baubeginns auf dem Antragsformular) ist dem zuständigen Sportbund ein Verwendungsnachweis mit Anlagen anhand des LSB-Formblatts „Verwendungsnachweis“ zur Prüfung vorzulegen. In begründeten Ausnahmenfällen kann eine Verlängerung dieses Zeitraums beim Sportbund beantragt werden.
8.2 Bei Baumaßnahmen mit einer bewilligten Förderung bis € 5.000,00 kann auf die Vorlage des Verwendungsnachweises nach Ziffer 8.1 verzichtet werden. Die Fertigstellung der Baumaßnahme ist spätestens drei Monate nach Abschluss dem Sportbund mitzuteilen.
8.3 Für jede abgerechnete Baumaßnahme sind alle die Baumaßnahme betreffenden Unterlagen (inkl. aller Belege, Nachweise und entsprechender Verträge) für Prüfzwecke zehn Jahre vom Förderungsempfänger aufzubewahren und verfügbar zu halten. Dies gilt auch für Baumaßnahmen mit einer bewilligten Förderung bis € 5.000,00.
9. Rückforderungen
9.1 Wird bei der Schlussabrechnung festgestellt, dass die im Finanzierungsplan angegebenen Gesamtausgaben nicht erreicht oder Mehreinnahmen erzielt wurden, wird die Förderung neu ermittelt und auf die maximale Höhe der förderungsfähigen Kosten bis zur Höhe der ursprünglich bewilligten Förderung neu festgelegt.
9.2 Die Förderung zuzüglich Zinsen wird zurückgefordert, wenn
- mit der Baumaßnahme vor Genehmigung des vorzeitigen Maßnahmebeginns begonnen worden ist.
- die beantragten Mittel zweckwidrig verwendet worden sind.
- Änderungen der Baumaßnahme oder Abweichungen über 10 v. H. des Finanzierungsplans nicht angezeigt wurden.
- der Verwendungsnachweis nicht fristgerecht eingereicht wird.
In nachfolgenden Fällen vermindert sich der Rückforderungsbetrag für die Zeit der zweckentsprechenden Verwendung der bewilligten Förderung um jährlich 10 v. H., beginnend mit dem auf die Bewilligung folgenden Jahr, wenn:
- die geförderte Sportstätte vor Ablauf der Bindungsfrist nicht mehr zweckentsprechend genutzt oder veräußert wird.
- die Mitgliedschaft der geförderten Sportvereine im LSB vor Ablauf der Bindungsfrist erlischt.
- die Beteiligung von Sportvereinen des LSB an Projekten anderer Träger vorzeitig aufgegeben bzw. gekündigt wird.
9.3 Die Bewilligung wird in Höhe des ermittelten Rückforderungsbetrages mit Angabe des Grundes formell aufgehoben. Bei einer teilweisen Zweckentfremdung ist entsprechend zu verfahren.
10.Prüfung durch den LSB mit seinen Gliederungen/Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder sonstige Prüfungsinstanzen
10.1 Wird bei der Prüfung festgestellt, dass Mittel aus der Finanzhilfe entgegen dieser Richtlinie oder der Bewilligung abgerechnet oder verwendet wurden, sind die Mittel nebst Zinsen vom Förderungsempfänger an den LSB zurückzuzahlen.
10.2 Werden bei einer Prüfung Täuschungen zur Erlangung von Förderungsmitteln festgestellt, ist grundsätzlich eine Geldsumme in Höhe der Förderungsmittel für die gesamte Maßnahme aus Eigenmitteln des betroffenen Vereins zurückzuerstatten. Daneben kommt die Verhängung von Verbandsstrafen gemäß § 11 der LSB-Satzung in Betracht. Eine Rückzahlung aus öffentlichen Mitteln ist unzulässig.
10.3 Der Rückzahlungsbetrag wird vom Tag des Zahlungseingangs beim Förderungsempfänger bzw. ab entstehen des Rückforderungsanspruchs bis zum Tag des Zahlungseingangs des Rückzahlungsbetrages beim LSB mit 5 v. H. über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB jährlich verzinst.
10.4 Allen Prüfungsinstanzen sind bei einer Prüfung alle Unterlagen wie Protokolle, Rechnungen, Stundennachweise, Verträge, Zuwendungen Dritter, Spendenbescheinigungen, Jahresabschlüsse des Förderungsempfängers, Kontoauszüge und Darlehensverträge etc. vorzulegen. Ferner ist den jeweiligen Prüfern die Besichtigung jeder Räumlichkeit der Baumaßnahme und ggf. auch von bereits durchgeführten Baumaßnahmen zu ermöglichen. Kann ein Vor-Ort-Prüftermin aus Verschulden des Förderungsempfängers nicht durchgeführt werden, trägt dieser die entstandenen Kosten.
10.5 Der Landesrechnungshof ist berechtigt, Prüfungen bei den Empfängern von Mitteln aus der Finanzhilfe vorzunehmen (§21 Niedersächsisches Glücksspielgesetz (NGlüSpG)).
11. Inkrafttreten/Gültigkeit
Diese Richtlinie tritt am 01.01.2011 in Kraft und ist bis zum 31.12.2012 befristet. Über zwischenzeitlich notwendig werdende Änderungen beschließt das LSB-Präsidium.