Sportgeräteförderung
Der Stadtsportbund Hannover e.V. bezuschusst die Anschaffung von Sportgeräten seiner Mitgliedsvereine. Die Finanzierung erfolgt im Rahmen der dem SSB zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel.
Gegenstand der Bezuschussung
Bezuschussungsfähig sind Anschaffungen von Sportgeräten, die zur unmittelbaren Ausübung einer Sportart notwendig sind und deren Netto-Anschaffungspreis (ohne Umsatzsteuer) pro Einzelgerät mindestens 500,00 EUR beträgt. Dies gilt auch für Geräte, die zur Messung und Darstellung einzelner Ergebnisse notwendig sind und überwiegend der Darstellung von wettkampf- und/oder trainings- bzw. leistungsdiagnostischen Ergebnissen dienen.
Nicht bezuschussungsfähig sind Computer- und Auswertungsanlagen, die nur gelegentlich oder einmalig für den vorgenannten Zweck angeschafft werden sollen, jedoch im Übrigen im Verwaltungsbereich eingesetzt werden.
Art und Umfang der Bezuschussung
Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Bezuschussung besteht nicht. Sportgeräte., die gekauft oder bestellt wurden, bevor der Antrag beim SSB eingegangen ist, können nicht bezuschusst werden.
Der Zuschuss wird grundsätzlich als nicht rückzahlbare Beteiligungsfinanzierung bewilligt. Der Zuschuss beträgt maximal zwei Drittel des Anschaffungspreises, höchstens jedoch 1.000,00 EUR. In begründeten Ausnahmefällen kann davon nach vorherigem schriftlichen Antrag und auf Entscheidung des Präsidiums abgewichen werden.
Antrags- und Bewilligungsverfahren
Die zu Anträge sind auf dem Antragsformular bis zum 30.04.2012 (Eingang beim SSB) schriftlich zu stellen. Der SSB bezuschusst unter Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes und der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel die von den Mitgliedsvereinen beantragten Bezuschussungen für Sportgeräte. Erst durch die schriftliche Bewilligung des SSB besteht der Anspruch auf Zahlung des Zuschusses.
Nachweis der Verwendung
Die Zuwendung ist im Jahr der Bewilligung beim SSS abzurufen. Spätestens drei Monate nach erfolgter Anschaffung sind dem SSB die Originalanschaffungsbelege, der Nachweis der Zahlung und ein Inventarisierungsvermerk zur Verfügung zu stellen. Für die Aufbewahrung der Belege gelten die steuerrechtlichen Bestimmungen.
Der SSB ist zur Prüfung der Anschaffungen berechtigt. Sollte er Verstöße gegen diese Richtlinie feststellen, besteht ein Rückforderungsanspruch bis zur vollen Höhe des gewährten Zuschusses.
Inkrafttreten/Gültigkeit
Diese Richtlinie tritt am 01.01.2012 in Kraft und ist bis zum 31.12.2012 befristet.
weitere Informationen
erhalten Sie bei Janina Webers in der Geschäftsstelle unter 0511/1268-5300.