Schule und Verein
Aktionsprogramm für die Zusammenarbeit von Schule und Sportverein in Niedersachsen
Das Niedersächsische Kultusministerium und der LandesSportBund Niedersachsen sind überzeugt, dass eine gute Zusammenarbeit zwischen Schule und Sportverein für beide Seiten von großer Wichtigkeit und erheblichem Nutzen ist.
Schule und Sportverein tragen eine gemeinsame Verantwortung für die sportliche Erziehung und Bildung der Kinder und Jugendlichen: Sie wollen Motivation für ein lebensbegleitendes Sporttreiben schaffen.
Das Aktionsprogramm zur Zusammenarbeit von Schule und Sportverein in Niedersachsen bildet die rechtliche sowie inhaltliche Grundlage, diese gemeinsame Verantwortung zu dokumentieren und regelt Art und Umfang der finanziellen Förderung.
Der Erlass des Niedersächsischen Kultusministeriums vom 22. Juli 1996 (SVBLl 8/96, S. 350) stellt mögliche Formen von Kooperationen dar. So können Veranstaltungen in einem festen Turnus (z.B. wöchentlich), als Kompaktveranstaltungen oder auch im Rahmen von Schulfahrten stattfinden.
Die Teilnahme der Jugendlichen an den Veranstaltungen erfolgt freiwillig, wobei die Mitgliedschaft in dem kooperierenden Sportverein keine Voraussetzung ist.
Weitere und nähere Informationen erteilen das Kultusministerium sowie der LandesSportBund Niedersachsen. Die Äntrage finden Sie im Download-Bereich.
Voraussetzungen:
Kooperationsvertrag
Vertragspartner sind
- die allgemein- oder berufsbildenden Schulen in Niedersachsen
- der Sportverein, der Mitglied im LandesSportBund Niedersachsen ist und
- die Kooperationsleiterin bzw. der Kooperationsleiter
Der Kooperationsvertrag hat das Ziel, eine Kooperationsgruppe zu gründen und deren Arbeit erfolgreich abzusichern.
Kooperationsleitung:
Voraussetzung für die Leitung einer Kooperationsgruppe ist, dass die Leiterin bzw. der Leiter
- Lehrkraft der Schule oder
- lizenzierte Übungsleiterin bzw. lizenzierter Übungsleiter oder Trainerin bzw. Trainer mit gültiger Lizenz ist, die beim LandesSportBund Niedersachsen registriert ist (mind. 1. Lizenzstufe DSB)
Eine Kopie der Lizenz ist dem Antrag beizufügen!
Kooperationsmaßnahme:
Dabei handelt es sich um eine außerunterrichtliche schulische Maßnahme, an der Schülerinnen und Schüler auch mehrerer Schulen teilnehmen können. Für jede Kooperationsmaßnahme muss ein gesonderter Antrag gestellt werden.
Kooperationsmaßnahmen im Rahmen des Betreuungsangebots an Verlässlichen Grundschulen / Ganztagsschulen können nicht aus Mitteln gefördert werden, die für das Aktionsprogramm für die Zusammenarbeit von Schule und Sportverein in Niedersachsen bereitstehen. Betreuungsangebote sind aus den schuleigenen Personalbudgets zu finanzieren.
Die Ausrichtung der Kooperationsgruppen ist:
- breitensportlich
- leistungssportlich oder
- sportartübergreifend
Es gelten die Grundsätze und Bestimmungen für den Schulsport.
Bemessung der Förderung:
Für die Leiterinnen oder Leiter der Kooperationsgruppen wird folgende finanzielle Unterstützung gewährt:
bis zu:
- 100 € - bei maximal 20 zu fördernden Übungseinheiten á 45 Minuten pro Schulhalbjahr
- 200 € - bei maximal 40 zu fördernden Übungseinheiten á 45 Minuten pro Schuljahr
- 200 € - bei maximal 20 zu fördernden Übungseinheiten á 90 Minuten pro Schulhalbjahr
- 400 € - bei maximal 40 zu fördernden Übungseinheiten á 90 Minuten pro Schuljahr
Als Berechnungsgrundlage wird bei einer 45-minütigen Übungseinheit ein Förderbetrag in Höhe von 5,00 € bzw. bei einer 90-minütigen Übungseinheit in Höhe von 10,00 € gewährt.
Die Vergütung des Vereins an die Leiterin bzw. an den Leiter darf € 20,00 pro ÜE mit 45 Minuten Dauer nicht überschreiten.
Gefördert werden bei Vereinen
- mit bis zu 1.000 Mitgliedern max. 5 Anträge
- von 1.001 – 3.000 Mitgliedern max. 10 Anträge
- von 3.001 – 5.000 Mitgliedern max. 15 Anträge
- ab 5.001 Mitgliedern max. 20 Anträge
Die Förderung erfolgt im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht.
Antragsverfahren und Durchführung:
Die Anträge auf Genehmigung und Förderung einer Kooperationsgruppe sind auf den vorgesehenen, vollständig ausgefüllten Vordrucken einzureichen. Diese Anträge sind für das 1. Schulhalbjahr bzw. Schuljahr sind bis zum 15.7., für das 2. Schulhalbjahr bis zum 20.12. über die Schulleitung der Landesschulbehörde vorzulegen.
Es gelten die Richtlinien für die Bereitstellung von Fördermitteln für die Beschäftigung von nebenberuflichen Leiterinnen bzw. Leitern von Kooperationsgruppen "Schule und Sportverein"
Genehmigung durch die Landesschulbehörde
Der Kooperationsvertrag geht über die Schulleitung an die zuständige Landesschulbehörde bzw. deren Abteilungen. Dort erfolgen:
- Schulfachliche Genehmigung / Ablehnung des Antrages und
- Mitteilung an die kooperierende Schule.
Förderung durch den LandesSportBund
Nach der Genehmigung wird der Kooperationsvertrag durch die Landesschulbehörde an den LandesSportBund Niedersachsen weitergeleitet. Dort erfolgen:
- Prüfung der Förderungskriterien
- Bewilligung / Ablehnung der Förderung
- Der Bewilligungsbescheid geht an den kooperierenden Sportverein
- Das Ablehnungsschreiben erhält der Sportverein, eine Kopie geht an die zuständige Landesschulbehörde
Der Verwendungsnachweis
Mit dem Bewilligungsbescheid durch den LandesSportBund erhält der Sportverein einen Verwendungsnachweis.
Dieser ist nach Durchführung der Maßnahme unter Angabe der tatsächlich durchgeführten Übungseinheiten bis spätestens acht Wochen nach Beendigung des Schul(halb)jahres beim LandesSportBund Niedersachsen einzureichen. Abgerechnet werden nur die tatsächlich durchgeführten ÜE.
Die Auszahlung der Fördermittel erfolgt auf das beim LandesSportBund Niedersachsen gemeldete Vereinskonto.
Weitere Informationen
LandesSportBund Niedersachsen:
Referat Breitensport
Ferd.-Wilh.-Fricke-Weg 10
30169 Hannover
T. 0511-1268157
F. 0511-12684157
Landesschulbehörde:
Abteilung Hannover
Am Waterlooplatz 11
30169 Hannover
Tel. 0511/106-2468
Fax 0511/106-2607