Satzung und Ordnungen
Hier finden Sie die aktuelle Satzung des Stadtsportbundes Hannover sowie die Ordnungen.
Satzung
Hier finden Sie die aktuelle Satzung des Stadtsportbundes Hannover in der Fassung vom 22.10.2018. Auf dem Stadtsporttag 2018 wurde der § 23 Datenschutzklausel aktualisiert.
Gebührenordnung des Stadtsportbundes Hannover e.V.
§ 1 Allgemeines
(1) Der Stadtsportbund Hannover (SSB) erhebt Ordnungsgelder und Gebühren gemäß § 16 Absatz 2 seiner Satzung nach den Bestimmungen dieser Ordnung. Zuständig für den Erlass dieser Ordnung ist der Hauptausschuss.
(2) Zweck dieser Ordnung ist es, den durch nicht ordnungsgemäßes Verhalten entstehenden zusätzlichen Aufwand abzugelten sowie die vollständige und fristgerechte Erfassung von Daten im Interesse der Mitglieder zu fördern.
§ 2 Ordnungsgelder und Gebühren
(1) Ordnungsgelder werden erhoben für die nachfolgend aufgeführten Tatbestände. Sie betragen nach vorheriger erfolgloser Erinnerung:
1. bei unvollständiger oder verspäteter Abgabe der Bestandserhebung
a) bei der 1. Mahnung 50,00 €
b) bei der 2. Mahnung 100,00 €
2. bei verspäteter Zahlung der Mitgliedsbeiträge
a) bei der 1. Mahnung 20,00 €
b) bei der 2. Mahnung 40,00 €
3. bei Rücknahme eines Ausschlussantrages gemäß den vorstehenden Nummern 1. und 2. 150,00 €
4. bei verspäteter Abgabe von Meldungen, die nach Präsidiumsbeschlüssen von den Mitgliedern abgefordert werden
a) bei der 1. Mahnung 20,00 €
b) bei der 2. Mahnung 40,00 €
(2) Gebühren werden erhoben für Maßnahmen oder Tatbestände, die beim SSB einen besonderen Aufwand veranlassen, der mit den Mitgliedsbeiträgen nicht abgegolten ist. Sie betragen:
1. bei Nichtteilnahme am Bank-Einzugsverfahren für Beiträge des SSB 20,00 €
2. bei Nichtteilnahme am Einzugsverfahren bei Lehrgangsgebühren für jeden Fall der Teilnahme 5,00 €
3. bei verspäteter Abgabe der Übungsleiterabrechnungen und ausnahmsweiser nachträglicher Bewilligung 50,00 €.
§ 3 Fälligkeit
Die Ordnungsgelder und Gebühren sind mit Zugang der Mitteilung über deren Festsetzung fällig.
§ 4 Ausschluss von Leistungen
Mitglieder, die ihrer Zahlungsverpflichtung gemäß § 2 dieser Ordnung nicht nachkommen, können bis zur Erfüllung der Zahlungspflichten von allen Ansprüchen gemäß § 9 der Satzung ausgeschlossen werden. Hierzu bedarf es eines Präsidiumsbeschlusses des SSB.
§ 5 Rechtsbehelfe
Gegen Entscheidungen nach dieser Ordnung kann das Präsidium des SSB angerufen werden. Liegt der Maßnahme ein Präsidiumsbeschluss zugrunde, so ist der Hauptausschuss anzurufen. Präsidium oder Hauptausschuss entscheiden dann abschließend. Für die Rechtsbehelfe gilt eine Frist von 2 Monaten.
§ 6 Inkrafttreten
Die Gebührenordnung wurde am 8. Dezember 2011 vom Hauptausschuss des SSB beschlossen und tritt am 9. Dezember 2011 in Kraft. Gleichzeitig wird die Gebührenordnung vom 10. Mai 2007 aufgehoben.
Geschäftsordnung des Stadtsportbundes Hannover e.V.
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Geschäftsordnung gilt für die Sitzungen des Präsidiums, des Hauptausschusses, und der Kommissionen – nachfolgend Sitzungen genannt – soweit keine anderweitige Regelung getroffen ist.
(2) Diese Geschäftsordnung findet auch auf die Hannoversche Sportjugend Anwendung, soweit diese nicht im Rahmen der Jugendordnung eigene Regelungen geschaffen hat.
§ 2 Einberufung zu Sitzungen
(1) Der Präsident bzw. der Vorsitzende des jeweiligen Gremiums lädt schriftlich oder in elektronischer Form unter Mitteilung der Tagesordnung ein. Die Einberufung erfolgt nach Bedarf oder wenn mindestens 25% der jeweiligen Gremiumsmitglieder dieses wünschen. Für den Hauptausschuss gilt § 15 Absatz 3 der Satzung des SSB.
(2) Die Einberufungsfrist beträgt regelmäßig mindestens eine Woche. Sie kann in dringenden Fällen auf 48 Stunden verkürzt werden.
(3) Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Die Öffentlichkeit kann zugelassen werden, wenn das Gremium dies beschließt. Gäste können zu den Sitzungen zugelassen werden.
§ 3 Beschlussfassung
(1) Die Beschlussfähigkeit in den Sitzungen besteht, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Der Hauptausschuss ist unabhängig von der Anzahl seiner anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
(2) Ist die Beschlussfähigkeit nicht gegeben, erfolgt die Behandlung dieser Angelegenheit in der nächsten Sitzung. Bei dieser erneuten Behandlung der Angelegenheit ist die Beschlussfassung unabhängig von der Anzahl der Erschienenen gegeben, wenn auf diesen Umstand bei der Einladung hingewiesen wurde.
(3) Im Einzelfall kann der Präsident bestimmen, dass die Beschlussfassung über einzelne Gegenstände im Umlaufverfahren schriftlich oder in elektronischer Form erfolgt. Die Frist der Zustimmung zur Beschlussvorlage legt der Präsident im Einzelfall fest. Sie muss mindestens drei Werktage ab Zugang der Vorlage betragen. Wenn ein Präsidiumsmitglied innerhalb dieser Frist der Beschlussfassung im Umlaufverfahren gegenüber dem Präsidenten widerspricht, muss die Beschlussfassung in einer Präsidiumssitzung erfolgen. Gleiches gilt sinngemäß für den Hauptausschuss und die Kommissionen.
§ 4 Leitung der Sitzung
(1) Der Präsident bzw. der jeweilige Vorsitzende eröffnet, leitet und schließt die Sitzungen.
(2) Der Sitzungsleiter ist für die Aufrechterhaltung der Ordnung verantwortlich. Er erteilt den Rednern das Wort und ist berechtigt, Anwesenden, die seinen Anordnungen nicht Folge leisten, das Wort zu entziehen.
§ 5 Tagesordnung und Anträge
(1) Die Tagesordnung wird vom Präsidenten bzw. dem jeweiligen Vorsitzenden aufgestellt.
(2) Anträge sollen schriftlich gestellt werden und eine Begründung enthalten. Auf Antrag eines Mitglieds erfolgt ohne Abstimmung eine einmalige Vertagung des Beratungsgegenstands bis zur nächsten Sitzung.
(3) Anträge zu folgenden Punkten können auf jeden Fall mündlich gestellt werden:
a) Änderung der Tagesordnung,
b) Schluss der Aussprache oder auf Abstimmung,
c) Überweisung an eine Kommission,
d) Vertagung eines Punktes,
e) Änderung der Redezeit,
f) Unterbrechung der Sitzung,
g) Zurücknahme von Anträgen,
h) sonstige Anträge zur Geschäftsordnung.
§ 6 Durchführung der Sitzungen
(1) Das Wort wird in der Reihenfolge der Meldungen erteilt.
(2) Zur Geschäftsordnung ist das Wort außerhalb der Reihenfolge zu erteilen.
(3) Die Redezeit kann durch den Sitzungsleiter auf 3 Minuten begrenzt werden.
(4) Ein Antrag auf Schluss der Debatte kann nur von einem Mitglied gestellt werden, das nicht zur Sache gesprochen hat.
(5) Zur Aufrechterhaltung der Ordnung kann der Sitzungsleiter jederzeit das Wort nehmen.
§ 7 Beratung und Abstimmung
(1) Gegenstand der Beratung und Abstimmung sind nur die festgelegten Tagesordnungspunkte.
(2) Bei allen Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
(3) Abstimmungen erfolgen offen. Auf Antrag von einem Drittel der anwesenden Mitglieder muss geheim abgestimmt werden.
(4) Ein Mitglied darf an der Beratung und Abstimmung in einer Angelegenheit nicht teilnehmen, die ihm persönlich einen Vor- oder Nachteil verschaffen könnte.
§ 8 Protokolle
(1) Über die Sitzungen ist ein Protokoll anzufertigen.
(2) Das Protokoll ist vom Sitzungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen.
(3) Die gefassten Beschlüsse sind wörtlich festzuhalten.
(4) Eine Ausfertigung der Protokolle wird den jeweiligen Mitgliedern und dem Präsidium übersandt.
(5) Das Protokoll muss die wesentlichen Abläufe und Inhalte der Sitzung wiedergeben.
(6) Die Übersendung des Protokolls erfolgt innerhalb von zwei Wochen nach der Sitzung in schriftlicher oder in elektronischer Form. Das Protokoll gilt als genehmigt, wenn ihr kein Mitglied innerhalb von zwei Wochen nach Zugang widerspricht. Im Fall des Widerspruchs wird über sie in der nächsten Sitzung beraten.
§ 9 Kommissionen
(1) Die Mitglieder und Aufgaben der Kommissionen gemäß § 18 Absatz 4 der Satzung des SSB sind nach jedem Stadtsporttag durch das Präsidium neu zu bestimmen bzw. zu bestätigen.
(2) Die Mitglieder der Kommissionen wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter.
(3) Einladungen zu Sitzungen und deren Protokolle werden über die Geschäftsstelle versandt.
§ 10 Hannoversche Sportjugend
(1) Die Hannoversche Sportjugend und der SSB unterrichten sich gegenseitig durch Übersendung der Tagesordnungen und Protokolle der Vorstands- und Hauptausschusssitzungen. Die Übersendung erfolgt innerhalb von vier Wochen nach der Sitzung.
(2) Sie unterrichten sich ferner gegenseitig über alle wichtigen Angelegenheiten ihrer jeweiligen Organisationen.
§ 11 Mitteilungen gegenüber Medien
(1) Mitteilungen und Auskünfte in wichtigen Angelegenheiten des SSB werden mit dem Präsidenten abgestimmt.
§ 12 Allgemeine Informationspflichten
(1) Die Präsidiumsmitglieder unterrichten sich gegenseitig und die Geschäftsstelle über alle wichtigen Angelegenheiten.
(2) Von jedem Schriftwechsel in wichtigen Angelegenheiten erhält die Geschäftsstelle eine Abschrift.
§ 13 Schlussbestimmung
(1) Diese Geschäftsordnung tritt am Tage nach der Beschlussfassung in Kraft.
Beschlossen durch den Hauptausschuss
Hannover, den 08.12.2011
Name, Zweck und Grundsätze
§ 1 Name und Wesen
(1) Die Hannoversche Sportjugend ist die Jugendorganisation des Stadtsportbundes Hannover e.V.
(2) Sie wird von der Jugend und den Jugendleitern/Jugendleiterinnen der Vereine gebildet.
(3) Sie gestaltet ihre Arbeit in eigener Verantwortung unter Berücksichtigung der Satzung des Stadtsportbundes Hannover e.V.
§ 2 Zweck und Ziel
(1) Die Hannoversche Sportjugend will durch die Jugendarbeit der Vereine und Fachverbände jungen Menschen ermöglichen, in zeitgemäßen Formen Breitensport zu treiben.
(2) Sie will
a) zur Persönlichkeitsentwicklung beitragen
b) Fähigkeiten zum sozialen, gewaltfreien Verhalten fördern,
c) demokratische Handlungskompetenz entwickeln,
d) zum gesellschaftspolitischen Engagement der sporttreibenden Jugend anregen und
e) Bereitschaft zu internationaler Verständigung wecken.
(3) Die Hannoversche Sportjugend koordiniert und unterstützt die Jugendarbeit der Sportvereine und vertritt die gemeinsamen Interessen der sporttreibenden Kinder und Jugendlichen.
(4) Die Hannoversche Sportjugend ist zur Zusammenarbeit mit anderen Verbänden und Institutionen in jugendpolitischen Fragen bereit.
§ 3 Grundsätze
(1) Die Hannoversche Sportjugend bekennt sich zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung und tritt für Mitbestimmung und Mitverantwortung der Jugend ein.
(2) Sie ist parteipolitisch unabhängig. Sie setzt sich für die Menschenrechte sowie religiöse und weltanschauliche Toleranz ein.
§ 4 Organe
(1) Organe der Hannoverschen Sportjugend sind
a) der Sportjugendtag
b) der Hauptausschuss
c) der Vorstand
Sportjugendtag (Vollversammlung)
§ 5 Stellung
(1) Der Sportjugendtag ist das oberste Organ der Hannoverschen Sportjugend.
§ 6 Zusammensetzung
(1) Der Sportjugendtag setzt sich zusammen aus dem Hauptausschuss und den Delegierten der Vereinsgruppen und Fachverbände.
(2) Die Vereine entsenden entsprechend der Zahl ihrer jugendlichen Mitglieder (bis einschl. 18 Jahre)
- bis zu 100 Mitglieder ein/e Delegierte/n,
- für jedes weitere angefangene Hundert eine/n Delegierte/n zusätzlich.
Die Fachverbände entsenden je 2 Delegierte.
(3) Die Delegierten sollen von den Jugendversammlungen der Vereine gewählt werden.
(4) Der Anteil der weiblichen Mitglieder soll bei der Wahl der Delegierten berücksichtigt werden.
(5) Die Inhaber von Jugendleiter-Cards der Hannoverschen Sportjugend sowie die Mitglieder der Fachausschüsse nehmen mit beratender Stimme teil.
§ 7 Aufgaben
(1) Die Aufgaben des Sportjugendtages sind insbesondere:
a) Beratung und Beschlussfassung von grundsätzlichen Angelegenheiten,
b) Festlegung der Richtlinien für die Tätigkeit des Vorstandes und der Fachausschüsse,
c) Entgegennahme der Berichte des Vorstandes,
d) Entlastung des Vorstandes,
e) Wahl des Vorstandes,
f) Wahl der Vereins- und Fachverbandsvertreter für den Hauptausschuss,
g) Entgegennahme der Haushaltsrechnung,
h) Beschlussfassung über die Haushaltsrahmenpläne,
i) Beschlussfassung über Anträge.
§ 8 Zusammentritt
(1) Der Sportjugendtag tritt alle 2 Jahre vor dem Stadtsporttag zusammen.
(2) Über Termin und Ort beschließt der Vorstand. Auf Antrag eines Drittels der Mitgliedsvereine des Stadtsportbundes Hannover e.V. oder aufgrund eines mit Zweidrittel-Mehrheit gefassten Beschlusses des Vorstandes oder aufgrund eines Beschlusses des Hauptausschusses ist ein außerordentlicher Sportjugendtag einzuberufen.
§ 9 Einladung
(1) Der Vorstand lädt die Jugendabteilungen der Vereine und die Fachverbände des Stadtsportbundes Hannover e.V. sowie den Hauptausschuss zum Sportjugendtag mindestens sechs Wochen vor dem Tagungstermin ein. Die Tagesordnung ist drei Wochen vor der Tagung zuzusenden. Die Frist der Einberufung einer außerordentlichen Vollversammlung kann auf zwei Wochen gekürzt werden.
§ 10 Versammlungsleitung
(1) Der Sportjugendtag kann zu Beginn eine Versammlungsleitung wählen. Der Versammlungsleitung obliegt die Leitung des Sportjugendtages.
§ 11 Anträge
(1) Anträge zum Sportjugendtag können nur von den Delegierten der Vollversammlung der Hannoverschen Sportjugend und den Mitgliedern des Hauptausschusses gestellt werden. Sie müssen mindestens vier Wochen vor dem Sportjugendtag schriftlich mit Begründung vorliegen. Mit der Tagesordnung sind die vorliegenden Anträge zu übermitteln.
(2) Dringlichkeitsanträge können nur behandelt werden, wenn der Sportjugendtag mit Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Delegierten die Dringlichkeit anerkennt.
(3) Anträge auf Änderung der Jugendordnung können als Dringlichkeitsanträge nicht eingebracht werden.
§ 12 Beschlussfähigkeit
(1) Der ordnungsgemäß einberufene Sportjugendtag ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
§ 13 Abstimmung und Wahlen
(1) Bei Abstimmungen und Wahlen genügt die einfache Mehrheit der gültigen Stimmen.
(2) Beschlüsse zur Änderung der Jugendordnung erfordern eine Zweidrittel-Mehrheit der gültigen Stimmen.
(3) Abstimmungen erfolgen offen; auf Antrag muss geheim abgestimmt werden. Wahlen werden geheim vorgenommen.
(4) Wird für ein Amt nur eine Person vorgeschlagen und ist diese bereit, das Amt zu übernehmen, so kann die Wahl durch offene Abstimmung mit Handzeichen erfolgen, wenn nicht eine geheime Wahl beantragt wird.
(5) Abwesende können gewählt werden, wenn sie vorher ihre Bereitwilligkeit, das Amt zu übernehmen, der Vollversammlung gegenüber schriftlich erklärt haben.
Hauptausschuss
§ 14 Zusammensetzung und Aufgabenbereich
(1) Der Hauptausschuss ist das oberste Organ der Hannoverschen Sportjugend zwischen den Sportjugendtagen. Er wird von dem Sportjugendtag für die Dauer von 2 Jahren gewählt und bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Der Hauptausschuss setzt sich zusammen aus:
- bis zu 5 gewählten Fachverbandsvertretern/Fachverbandsvertreterinnen
- bis zu 5 gewählten Vereinsvertretern/Vereinsvertreterinnen
- bis zu 5 Sprechern/Sprecherinnen der Fachausschüsse sowie dem Vorstand.
(2) Er sollte mindestens zweimal im Jahr zusammentreten und ist vom Vorstand vor wichtigen Entscheidungen zu hören.
(3) Seine Aufgaben sind insbesondere:
a) Verabschiedung bzw. Bestätigung von Ordnungen, insbesondere der Geschäftsordnung für Vorstand und Fachausschüsse
b) Bestätigung der Jahresrechnung und Beratung des Haushaltsplanes
c) Kommissarische Benennung von Vorstandsmitgliedern
(4) Über Termin und Ort des Zusammentritts des Hauptausschusses beschließt der Vorstand; er lädt ein. Er tritt auch zusammen, wenn mindestens 1/3 seiner stimmberechtigten Mitglieder dieses verlangt.
(5) Im übrigen gelten die §§ 9 (Einladung), 12 (Beschlussfähigkeit) sowie 13 (Abstimmung) entsprechend.
Vorstand
§ 15 Wahl und Zusammensetzung
(1) Der Vorstand wird vom Sportjugendtag für die Dauer von 2 Jahren gewählt und bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
(2) Er setzt sich zusammen aus:
- der/dem 1. Vorsitzenden
- der/dem stellv. Vorsitzenden
- und 3 - 5 Beisitzern
(3) Der Vorstand soll geschlechtsparitätisch besetzt werden.
(4) Der/die Geschäftsführer/in gehört dem Vorstand mit beratender Stimme an.
§ 16 Aufgabenbereiche und Arbeitsweise
(1) Der Vorstand erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Jugendordnung der Hannoverschen Sportjugend und der Beschlüsse des Sportjugendtages.
(2) Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören insbesondere:
a) die Erfüllung der Ziele, Zwecke und Grundsätze aus den §§ 2 und 3
b) die Durchführung von Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen
c) die Durchführung von Ferienfreizeiten und Jugendbegegnungen
d) Jugendsozialarbeit
e) die Durchführung von jugendpolitischen Veranstaltungen
f) die musisch-kulturelle Bildung
(3) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.
§ 17 Fachausschüsse, Arbeitskreise
(1) Zu seiner Unterstützung beruft der Vorstand bis zu 5 Fachausschüsse. Ein Fachausschuss wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.
(2) Der Fachausschuss wählt aus seiner Mitte eine/n Sprecher/in.
(3) Die Fachausschüsse geben dem Vorstand und dem Hauptausschuss Beschlussempfehlungen.
(4) Die Arbeit der Fachausschüsse endet spätestens beim nächsten ordentlichen Sportjugendtag.
(5) Der Vorstand kann für zeitlich begrenzte Aufgaben Arbeitskreise berufen, deren Tätigkeit mit der Erledigung des jeweiligen Auftrages endet.
§ 18 Geschäftsstelle
(1) Die Hannoversche Sportjugend unterhält eine Geschäftsstelle, die von einem/einer Geschäftsführer/in geleitet wird.
(2) Der/die Geschäftsführer/in und das weitere Personal werden von der Hannoverschen Sportjugend eingestellt.
(3) Die Geschäftsstelle der Hannoverschen Sportjugend arbeitet im Auftrage und nach Weisung des Vorstandes.
§ 19 Vertretung
(1) Die Hannoversche Sportjugend wird durch die/den 1. Vorsitzende/n oder den/die Stellvertreter/in vertreten.
(2) Die/der 1. Vorsitzende gehören dem Vorstand des Stadtsportbundes Hannover e.V. an.
Schlußbestimmungen
§ 20 Schlussbestimmungen
(1) Die Satzung des Stadtsportbundes Hannover e.V. sowie dessen Ordnungen gelten, soweit in dieser Jugendordnung keine Regelung getroffen wurde, entsprechend.
§ 21 Inkrafttreten
(1) Diese Jugendordnung tritt am 29.09.2008 in Kraft.