Vorstandsvergütungen ohne Satzungserlaubnis: Zahlungen ggf. sofort einstellen - sonst droht Entzug der Gemeinnützigkeit!

vom 15.12.2009

Ohne es darin explizit zu benennen, hat das Bundesfinanzministerium (BMF) in seinem Schreiben vom 14.10.2009 die Diskussion um Vorstandsvergütungen im Verein erheblich verschärft. Wenn die Satzung Zahlungen nicht ausdrücklich erlaubt, müssen Vereine Zahlungen sofort einstellen; sonst droht der Entzug der Gemeinnützigkeit.

Welche Vereine müssen ihre Satzung anpassen und eine Satzungsregelung, die die Vergütung von Vorstandsmitgliedern vorsieht, schaffen?

1. Vereine, die nach dem 15.10.2009 noch pauschale Vergütungen an Vorstände zahlen wollen.

2. Vereine, die in der Vergangenheit - das heißt bis 14.10.2009 - Vergütungen (wie z.B. die Ehrenamtspauschale nach § 26a EStG) für Vorstände gewährt haben.

Es ist davon auszugehen, dass Zahlungen bis zum 14.10. 2009 ohne Schaden für die Gemeinnützigkeit möglich sind, wenn die Satzung bis zum 31.12.2010 entsprechend angepasst wird.

Wichtig: Das BMF geht in dem Schreiben vom 14.10. 2009 nicht explizit darauf ein, wie Zahlungen zu behandeln sind, die ohne Satzungsgrundlage nach dem 15.10.2009 gezahlt werden. Zahlungen ohne Satzungsgrundlage ab dem 15.10.2009 können aber gemeinnützigkeitsschädlich sein. Aufgrund dessen sollten Vereine pauschale Vorstandsvergütungen und Sitzungsgelder erst nach der entsprechenden Satzungsänderung abrechnen.

Eine Ausnahme gilt für die Erstattung tatsächlich angefallenen Aufwands. Auf diesen hat der Vorstand einen Rechtsanspruch (auch ohne Satzungsgrundlage).

Fazit: Gut beraten sind Vereine, die unabhängig von der Geltung des Ehrenamtsfreitbetrags mit Wirkung ab dem Steuerjahr 2007 erst nach der Satzungsänderung angemessene Vorstandspauschalen gewähren.

Weitere Informationen zu diesem finden Sie in der aktuellen Ausgabe (4/2009) des HannoverSport-Heftes auf Seite 27.